In den Bereich der vorvertraglichen Aufklärung fällt auch die Verpflichtung des Franchisegebers, den Franchisenehmer über andere Vertriebswege des Franchise-Systems zu unterrichten, insbesondere dann, wenn über das Internetportal des Franchise-Systems die Vertragsprodukte auch an Kunden vertrieben werden können, die ihren Sitz im Vertragsgebiet des Franchisenehmers haben. Unterbleibt diese Unterrichtung, so liegt darin eine Verletzung der dem Franchisenehmer eingeräumten Exklusivität. Der Franchisenehmer ist dann entweder gem. § 314 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Franchisevertrags oder aber auch zu dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123, 142 BGB berechtigt. Darüber hinaus kann einem Franchisenehmer ein Schadensersatzanspruch entweder nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss gem. § 311 Abs. 1 BGB oder, wenn das Internetportal zu einem späteren Zeitpunkt vom Franchisegeber ohne Information des Franchisenehmers eingerichtet wird, nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB zustehen.
Allerdings ist auch hier die Rechtsprechung im Umbruch. War bislang davon ausgegangen worden, dass ein geschütztes Vertragsgebiet dem Franchisenehmer absolute Exklusivität gewährt und demgemäß der Gebietsschutz des Franchisenehmers diesen auch vor einem Online-Shop des Franchisegebers schützt, wird sich dies möglicherweise auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.10.2014 (ZVertriebsR 2016, 44) ändern. Das OLG Düsseldorf hat nämlich festgestellt, dass eine Verletzung des einem Franchisenehmer eingeräumten Gebietsschutzes bei einem vom Franchisegeber eingerichteten Onlinehandel nicht vorliegt, wenn sich der Gebietsschutz nach dem abgeschlossenen Franchisevertrag lediglich auf den stationären Handel des Franchisenehmers bezieht. Hier gilt es also, die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung zum Nebeneinander von stationärem Handel eines Franchisenehmers und dem Online-Shop des Franchisegebers abzuwarten; einem Online-Shop, der immer die Gefahr mit sich bringt, dass Kunden des Franchisenehmers in seinem geschützten Vertragsgebiet unmittelbar vom Franchisegeber beliefert werden.
Teilweise werden dazu von Franchisegebern in Ergänzung des Franchisevertrags sog. Online-Richtlinien mit den Franchisenehmern des jeweiligen Franchise-Systems vereinbart. Durch diese Richtlinien werden dem Franchisenehmer Provisionen zugesagt, die sich an den Umsätzen orientieren, die der Franchisegeber aufgrund des Onlinehandels mit Kunden erzielt, die ihren Sitz im Vertragsgebiet des Franchisenehmers haben.