(VGH Bayern, Urt. v. 22.7.2016 – 12 BV 15.719) • Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entgegen seiner Gewährleistungsverpflichtung nicht imstande, entsprechend dem jeweiligen Elternwillen einen angemessenen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen mit der Folge, dass der Rechtsanspruch des anspruchsberechtigten Kindes aus § 24 SGB VIII leerläuft, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für einen selbstbeschafften Tagesstättenplatz bzw. für entsprechende Aufwendungen im Rahmen einer privaten Elterninitiative analog § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII zu leisten, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. Die Primärverantwortung des Trägers schlägt in eine Sekundärverantwortung um, die darin besteht, nunmehr die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen. Zu erstatten sind i.d.R. diejenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte. Abzusetzen sind im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII.

ZAP EN-Nr. 807/2016

ZAP F. 1, S. 1217–1217

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