In einem Nichtannahmebeschluss (v. 1.4.2016 – B 14 AS 286/15 B) hat das BSG seine jüngere Linie (Urt. v. 10.9.2013 – B 4 AS 89/12 R; Sartorius/Pattar ZAP F. 18, S. 1365) bekräftigt, dass Selbsthilfemittel (Einkommen und Vermögen) nur so lange angerechnet werden können, wie sie den Leistungsberechtigten als "bereite Mittel" tatsächlich zur Verfügung stehen; nach ihrem Verbrauch dürfen sie daher bei der aktuellen Leistungsbewilligung nicht mehr angerechnet werden.
Bei einer rückwirkenden Aufhebung des Bewilligungs-VA wegen einer verschwiegenen Einnahme gem. § 48 SGB X hat ein Verbrauch der "bereiten Mittel" jedoch für den Bewilligungszeitraum des Zuflusses keinen Einfluss. Hintergrund dieser Unterscheidung ist folgende Überlegung: Wenn das Jobcenter bei der Bewilligung nicht (mehr) bereite Mittel entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes (§ 11 Abs. 3 S. 3 SGB II) als Einkommen anrechnen würde, könnten die Leistungsberechtigten ihre menschenwürdige Existenz nicht sichern. Deshalb muss als ungeschriebene Ausnahme von der gesetzlichen Regel die Anrechnung unterbleiben. Bei rückwirkender Aufhebung zu viel gezahlter Leistungen ist das jedoch anders: Die menschenwürdige Existenz war ja (durch die rechtswidrig zu hohen Leistungen) sichergestellt, unabhängig davon, ob die zugeflossene Einnahme noch bereites Mittel war oder nicht. In diesem Leistungszeitraum kann – auch durch die Aufhebung – rückwirkend keine Situation mehr entstehen, in der es zu einer Unterdeckung der menschenwürdigen Existenz kommt. Daher ist für eine Ausnahme vom Gesetzeswortlaut hier kein Raum. Der Verbrauch ist damit für den in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraum, in dem die Einnahme zugeflossen ist, keine erneute "wesentliche Änderung". Von Bedeutung ist das Ausgabeverhalten erst für den Folgezeitraum. Hier muss gem. § 45 SGB X überprüft werden, ob das Jobcenter aus der damaligen Sicht für die Zukunft richtig entschieden hat. Waren zu Beginn des Folgebewilligungszeitraums die Einnahmen bereits verbraucht, durften sie nach der o.g. ungeschriebenen Ausnahme von der Regel nicht angerechnet werden. Die Folgebewilligung ist daher nur insoweit rechtswidrig zu hoch, wie den Leistungsberechtigten zum Erlasszeitpunkt des Bewilligungs-VA noch bereite Mittel zur Verfügung gestanden haben; sie kann also auch nur insoweit aufgehoben werden. Für die Frage, ob die bereiten Mittel bereits verbraucht waren, tendiert das BSG dazu, die Leistungsberechtigten als beweispflichtig anzusehen.