1. Versicherungs- und Beitragspflicht bei Statusfeststellung
Die Vielfalt moderner Arbeitsformen und der Arbeitsorganisation (etwa der Einsatz von Soloselbstständigen, Freelancern, Heim- oder Telearbeitern) beschäftigen ständig sowohl die arbeitsrechtliche als auch die sozialrechtliche Praxis, letztere vor allem hinsichtlich der Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV (s. hierzu etwa Greiner SGb 2016, 301).
Ist unklar, ob eine bestimmte Tätigkeit eine Beschäftigung i.S.v. § 7 SGB IV darstellt, können die Beteiligten gem. § 7a SGB IV schriftlich die Entscheidung der DRV Bund beantragen. In diesen Fällen tritt die Versicherungspflicht gem. § 7a Abs. 6 SGB IV erst "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und während der davor liegenden Beschäftigungszeit anderweit gegen Krankheit versichert war und Altersvorsorge betrieben hat. In zwei Urteilen vom 24.3.2016 hat sich das BSG mit dieser Vorschrift befasst.
Zum einen (Urt. v. 24.3.2016 – B 12 R 3/14 R) urteilte es, als "Entscheidung" in diesem Sinn sei auch schon die Feststellung der DRV Bund anzusehen, dass eine Beschäftigung vorliegt, auch wenn diese Feststellung, weil sie sich in unzulässiger Weise bloß selbstständig auf ein Element der Versicherungspflicht bezieht, rechtswidrig war. Gleichzeitig hat das BSG es zugelassen, dass die Zustimmung des Beschäftigten erst nach der Feststellung durch die DRV Bund ergeht.
Umgekehrt hält das BSG (Urt. v. 24.3.2016 – B 12 R 12/14 R) es für möglich, die Zustimmung auch noch nach deren Zugang bei der DRV Bund bis zur Bestandskraft des feststellenden VA zu widerrufen: Das Interesse des Arbeitgebers auf eine möglichst frühzeitige Bindung des Beschäftigten sei nicht schutzwürdig, weil nach Handels- und Gesellschaftsrecht ohnehin Rückstellungen für die Beitragsforderungen vorzunehmen seien.
2. Keine Befreiung von der Krankenversicherung der Rentner für zuvor pflichtversichert Gewesene
Nach § 8 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer in einer Reihe von Fällen "versicherungspflichtig wird", darunter (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) durch den Antrag auf oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Urteil vom 27.4.2016 (B 12 KR 24/14 R) entschied das BSG nun, dass diese Befreiungsmöglichkeit diejenigen Versicherten nicht haben, die bereits vor Eintritt eines der in § 8 SGB V genannten Tatbestände aus einem anderen Grund versicherungspflichtig waren; es folgte damit Peters (in: KassKomm, § 8 SGB V, Rn 6 und NZS 2012, 326–330): § 8 SGB V solle lediglich Brüche in der Versicherung durch Wechsel von Versicherungspflichttatbeständen vermeiden und wolle nicht neue Wahlrechte verschaffen. Das BSG will dies offenbar auf alle Befreiungstatbestände anwenden.