(BGH, Urt. v. 21.7.2016 – I ZR 26/15) • Bei der Bewerbung (hier: eines Haarentfernungsgeräts) mit Prüfzeichen (hier: „LGA tested Quality“ und „LGA tested safety“) auf einer Internetseite kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bestehen, wenn das Unternehmen keine Fundstelle mit Informationen zu den der Erteilung dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfkriterien angegeben hat. Dadurch kann das Unternehmen dem Verbraucher in der Werbung eine Angabe vorenthalten haben, wo er wesentliche Informationen zu den eingeblendeten Prüfzeichen finden kann. Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information i.S.v. § 5a Abs. 2 S. 1 UWG vor, wenn diese zu seinem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gehört oder er sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann.

ZAP EN-Nr. 813/2016

ZAP F. 1, S. 1218–1218

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