Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Ein solcher Titel kann gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unter den dort aufgeführten Voraussetzungen auch ein Vergleich sein. Ist die Kostenregelung in einem solchen Vergleich zweifelhaft, kann eine Auslegung der Regelung erforderlich sein. Eine solche Auslegung darf jedoch nicht zu einer verdeckten Korrektur der Kostengrundregelung führen. Deshalb ist eine Auslegung einer Kostengrundregelung nur dann möglich, solange der sachliche Titelinhalt nicht verändert wird.
aa) Grundsatz: Keine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen
Es entspricht allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, dass zwischen Streitgenossen grundsätzlich keine Kostenfestsetzung stattfindet (OLG Hamburg a.a.O.; OLG Bremen AGS 2003, 367; OLG Koblenz JurBüro 1990, 1468; OLG Köln FamRZ 1993, 724; LG Berlin JurBüro 1982, 1723 = Rpfleger 1982, 391). Aus der Kostenentscheidung bzw. aus der Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich ergibt sich nämlich lediglich ein Maßstab für die Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Parteien. In einem gerichtlichen Vergleich haben die Parteien die Kostentragungspflicht betreffend die gesamten Kosten des Rechtsstreits geregelt.
Nach der Vereinbarung in dem Fall des OLG Hamburg haben von den Kosten des Rechtsstreits, zu denen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten sämtlicher Parteien gehören, der Bekl. zu 1) 79 %, die Bekl. zu 2) 4 % und die Klägerin 17 % zu tragen. Dabei haben die Parteien in dem Vergleich ausdrücklich die „Kosten des Rechtsstreits“ und nicht die Kosten einzelner Parteien quotenmäßig verteilt. Hieraus ergibt sich kein für das Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblicher Anhaltspunkt dafür, dass auch zwischen den Streitgenossen untereinander – im Fall des OLG Hamburg also zwischen dem Bekl. zu 1) einerseits und der Bekl. zu 2) andererseits – eine prozessuale Kostenerstattung stattfindet.
bb) Ausnahme: Ausdrückliche Regelung
Eine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn deren Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis in dem betreffenden Titel eindeutig geregelt worden sind (OLG Hamburg; OLG Bremen; OLG Köln, je a.a.O.).
Praxishinweis:
Die Prozessbevollmächtigten der beteiligten Streitgenossen sollten deshalb darauf achten, eindeutige Regelungen betreffend die Kostenerstattungsansprüche der Parteien in den Vergleich aufzunehmen. Dies erfordert, dass die Kostenregelung nicht – wie es regelmäßig üblicherweise formuliert wird – die Kosten des Rechtsstreits betrifft, sondern die Kosten der jeweiligen Parteien.
Im Fall des OLG Hamburg hätte etwa folgende Vereinbarung eine Kostenfestsetzung zwischen den beiden Beklagten ermöglicht:
Formulierungsbeispiel:
„Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. zu 2) übernehmen der Bekl. zu 1) 40 % und die Klägerin 10 %. Die übrigen außergerichtlichen Kosten der Bekl. zu 2) trägt diese selbst.“
Bei einer solchen Regelung steht dann eindeutig und auch mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren fest, dass und zu welchen Quoten ein Kostenerstattungsanspruch der Bekl. zu 2) gegen den Bekl. zu 1) und gegenüber der Klägerin besteht. Aufgrund der Kostenregelung bekommt somit die Bekl. zu 2) von dem Bekl. zu 1) 40 % ihrer außergerichtlichen Kosten erstattet, von der Klägerin 10 %. Die übrige Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Bekl. zu 2) dann selbst.
Vergleichbar muss dann die Regelung hinsichtlich der übrigen Kostenpositionen erfolgen. Somit haben die Parteien in dem Vergleich zu regeln, wer die Gerichtskosten, wer die außergerichtlichen Kosten des Bekl. zu 1) und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu welchen Quoten zu tragen hat.