Man kann sich streiten, ob hier tatsächlich die Aufrechnung als solche streitig war, wie das OLG Hamm meint, oder nicht vielmehr deren Wirksamkeit. Jedenfalls ist die Entscheidung des OLG Hamm im Ergebnis richtig.
Die Aufrechnung ist im Kostenfestsetzungsverfahren als unstreitig nur dann ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn nicht nur die Erklärung als solche unstreitig ist, sondern auch – was in der Praxis allerdings nur selten, hier aber doch eine Rolle spielt – deren Wirksamkeit unstreitig ist. Letzteres war hier nicht der Fall, weil der Klägervertreter die Aufrechnungserklärung wegen der nicht beigefügten Originalvollmacht zurückgewiesen hat und die Aufrechnungserklärung deshalb gem. § 174 S. 1 BGB als unwirksam anzusehen war. Dabei kann man sich trefflich streiten, ob der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren auch den Streit der Parteien zu klären hat, ob diese Zurückweisung fristgerecht erfolgt war. Das OLG Hamm hat diese Prüfung hier vorgenommen. Ich bezweifle jedoch, ob der Rechtspfleger hierzu verpflichtet wäre, weil die Frage, ob die Zurückweisung unverzüglich erfolgt war, wiederum die Prüfung materiellen Rechts (hier etwa des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) erforderte, die im Kostenfestsetzungsverfahren gerade nicht erfolgt. Wenn das OLG Hamm hier offensichtlich den Rechtspfleger für verpflichtet hält, die fristgerechte Zurückweisung zu prüfen, so müsste der Rechtspfleger auch prüfen, ob die Zurückweisung gem. § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Vollmachtgeber (das waren hier die Beklagten) den anderen Teil (hier den Kläger) von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Auch eine solche Prüfung setzt aber die Klärung streitiger materiell-rechtlicher Fragen voraus, die im Kostenfestsetzungsverfahren gerade nicht vorzunehmen ist.
Hinweise:
- Der Entscheidung des OLG Hamm kann die allgemeingültige Erkenntnis entnommen werden, dass einem Schriftsatz, der ein einseitiges Rechtsgeschäft enthält, stets die Original-Vollmachtsurkunde des Mandanten beizufügen ist, um der Möglichkeit der Zurückweisung zu entgehen. Den Beklagtenvertretern war hier diese Vorschrift wohl nicht geläufig. Umso unverständlicher ist es, dass diese auf die Zurückweisung seitens des Klägervertreters nicht reagiert hatten und die Aufrechnungserklärung unter Beifügung einer Originalvollmacht ihrer Mandanten zeitnah wiederholt haben. Hierdurch kann den Mandanten ein Schaden entstanden sein, wenn sie etwa wegen der Gegenforderung gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers Vollstreckungsgegenklage oder Bereicherungsklage erheben müssen.
- Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung, die durch einen Bevollmächtigten abgegeben wird, sollte darauf achten, ob die Original-Vollmachtsurkunde beigefügt worden ist. Anderenfalls sollte er die Erklärung unverzüglich, innerhalb von zwei Wochen, zurückweisen.