1. Fahrzeug steht nicht im Halte- oder Parkverbot
Bei einem Auffahrunfall auf ein ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug ist i.d.R. von der vollen Haftung des Auffahrenden auszugehen. Eine Mithaftung des Halters des abgestellten Fahrzeugs kommt aber z.B. dann in Betracht, wenn das Fahrzeug entgegen § 12 Abs. 4 StVO nicht weit genug rechts abgestellt worden ist oder schräg in die Fahrbahn ragt (BGH VersR 1971, 255; OLG Hamm NZV 1995, 402; Grüneberg, a.a.O. Rn 277). Soweit das Parken in zweiter Reihe erlaubt ist (z.B. gem. § 35 Abs. 7 StVO), ist i.d.R. von der weit überwiegenden oder sogar alleinigen Haftung des Auffahrenden auszugehen (OLG Stuttgart VersR 1988, 1159 f. [67 %]).
Ereignet sich der Unfall bei Dunkelheit und ist das ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug ausreichend beleuchtet (vgl. § 17 Abs. 4 StVO), ist i.d.R. von der vollen Haftung des Auffahrenden auszugehen; eine Mithaftung des Halters des abgestellten Fahrzeugs in Höhe der einfachen Betriebsgefahr kommt allerdings z.B. dann in Betracht, wenn es sich um ein überbreites Fahrzeug handelt oder wenn das Fahrzeug nicht weit genug rechts (§ 12 Abs. 4 S. 1, 2 StVO) abgestellt worden ist (BGH VersR 1964, 952; Grüneberg, a.a.O., Rn 280 f.).
Bei einem Auffahrunfall auf ein entgegen § 17 Abs. 4 StVO unbeleuchtet abgestelltes Fahrzeug, das nicht in einer Halte- oder Parkverbotszone steht, ist i.d.R. eine Schadensteilung im Verhältnis 1:1 vorzunehmen; ein höherer Haftungsanteil des Halters des abgestellten Fahrzeugs kommt z.B. dann in Betracht, wenn es sich um ein überbreites Fahrzeug handelt, wenn das Fahrzeug über keine oder nur stark verschmutzte Rückstrahler verfügt oder wenn das Fahrzeug entgegen § 12 Abs. 4 StVO nicht weit genug rechts bzw. schräg abgestellt worden ist (BGH VersR 1966, 493 [75 % bei Kranwagen]; OLG München VersR 1983, 1064 [50 %]; Grüneberg, a.a.O., Rn 282).
Bei abgestellten Anhängern ist die besondere Beleuchtungspflicht des § 17 Abs. 4 S. 3 StVO zu beachten, so dass bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift i.d.R. eine Mithaftung des Halters in Betracht kommt, die je nach den Umständen (z.B. Straßenverhältnisse, Rückstrahler vorhanden und funktionstauglich, Größe des Anhängers) zwischen 20 % und 80 % liegen kann (BGH VersR 1961, 860 [25 %]; OLG Nürnberg NZV 2007, 301 [70 %]; Grüneberg, a.a.O., Rn 283; zu besonderen Unfallkonstellationen, z.B. Beleuchtung unklar, nach hinten hinausragende Ladung vgl. Grüneberg, a.a.O. Rn 284–287).
2. Fahrzeug steht im Halte- oder Parkverbot
Ist ein Unfall durch ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug mitverursacht worden, kann dessen Halter einer Mithaftung zumindest in Höhe der einfachen Betriebsgefahr unterliegen, da ein Verstoß gegen § 12 StVO vorliegt.
Wird das Fahrzeug bei Tageslicht verbotswidrig, jedoch ohne Behinderung für andere abgestellt, scheidet eine Mithaftung regelmäßig aus (BGH VersR 1965, 362; OLG Hamm VersR 1977, 61; Grüneberg, a.a.O., Rn 288). Ereignet sich der Unfall bei Dunkelheit und ist das verbotswidrig, aber ohne Behinderung für Dritte abgestellte Fahrzeug beleuchtet, kommt i.d.R. durchaus schon eine Mithaftung seines Halters zumindest in Höhe der einfachen Betriebsgefahr in Betracht (BGH NJW 1960, 2097 [25 %]; OLG Celle NJW-RR 1986, 1476 [50 %]).
Ein zusätzlicher Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht des § 17 Abs. 4 StVO wird den Mithaftungsanteil des Halters des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs i.d.R. erhöhen, wobei es darauf ankommt, inwieweit das Fahrzeug durch eine fremde Lichtquelle zu sehen war (Grüneberg, a.a.O., Rn 290 f.). Bei einem Zusammenstoß mit einem ohne Behinderung abgestellten Anhänger ist i.d.R. wegen des Verstoßes gegen die besondere Beleuchtungspflicht des § 17 Abs. 4 S. 3 StVO eine Schadensteilung im Verhältnis 1:1 vorzunehmen, wobei den Halter des abgestellten Anhängers u.U. auch eine höhere Mithaftung treffen kann (BGH VersR 1963, 1026).
Das Parken bei engen Straßenverhältnissen oder im Kurvenbereich stellt einen Verstoß gegen das Halteverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 StVO dar und führt i.d.R. zu einer Mithaftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr (OLG Frankfurt ZAP EN-Nr. 312/2018 = NJW-RR 2018, 863 [25 %]; OLG Hamm r+s 2017, 607 [50 %]; Grüneberg, a.a.O., Rn 294).
Das Parken im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich führt als Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO i.d.R. zu einer Mithaftung in Höhe von 1/5 bis 1/3 (OLG Hamm NZV 1999, 291 [33 %]; OLG Karlsruhe NZV 1992, 408 [40 %]; Grüneberg, a.a.O., Rn 295). Beim Parken neben oder gegenüber einer Ausfahrt wird i.d.R. eine Mithaftung des Halters des abgestellten Fahrzeugs in Höhe der normalen Betriebsgefahr in Betracht kommen, ohne dass unbedingt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vorliegen muss (OLG Köln NJW 1987, 478 [25 %]; AG Frankfurt/M. zfs 1998, 458 [30 %]; Grüneberg, a.a.O., Rn 296). Wer entgegen § 41 Abs. 1 StVO Zeichen 224 zu nahe an einer Haltestelle parkt, wird i.d.R. eine Mithaftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr zu tragen haben (Grüneberg, a.a.O., Rn 297). Das Halten oder Parken in zweiter Reihe ist gem. § 12 Abs. 4 StVO nur ausnahmsweise erlaubt, so dass i.d.R. von einer Mithaftung d...