Das Quotenvorrecht hat in der Rechtsschutzversicherung – ebenso wie in allen anderen Versicherungssparten – seine Grundlage in § 86 Abs. 1 S. 2 VVG. Auch bei einer Rechtsschutzversicherung handelt es sich nämlich um eine Schadensversicherung (OLG Köln NJW 1973, 905; AG Köln AGS 2007, 379 = JurBüro 2006, 546 = RVGreport 2007, 198; Harbauer/Schneider, ARB, 9. Aufl. 2018, § 17 ARB 2000 Rn 170 ff.; van Bühren, ARB, 3. Aufl. 2013, § 5 ARB 2010 Rn 106, 171; K. Schneider, Rechtsschutzversicherung für Anfänger, Rn 476 ff.).

Nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gehen daher Schadenersatzansprüche des Versicherten gegen einen Dritten – hier also materielle und prozessuale Kostenerstattungsansprüche – auf den Versicherer über, soweit dieser die zugrunde liegenden Kosten bezahlt. Der Versicherungsnehmer muss sich dann der Durchsetzung dieser Ansprüche enthalten und dies seinem Versicherer überlassen. Dem Versicherer steht insoweit im Wege der cessio legis ab dem Moment der Zahlung ein Anspruch gegen den Erstattungsschuldner zu.

Werden solche übergegangenen Kostenerstattungsansprüche an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, müssen diese Gelder an den Versicherer weitergeleitet werden.

Das Gleiche gilt, wenn solche übergegangenen Kostenerstattungsansprüche an den Anwalt des Versicherungsnehmers ausbezahlt werden. Auch er muss diese Gelder an den Versicherer weiterleiten. Insoweit kann gegen den Auszahlungsanspruch des Versicherers weder mit eigenen Forderungen gegen den Mandanten noch mit Forderungen des Mandanten gegen den Versicherer aufgerechnet werden. Da nach den ARB zudem eine Abtretung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer ausgeschlossen ist (§ 17 Abs. 8 ARB 2010; 4.1.7. ARB 2012), kann sich der Anwalt auch nicht Freistellungs- oder Zahlungsansprüche des Mandanten wirksam abtreten lassen und dann aufrechnen.

§ 86 Abs. 1 VVG enthält allerdings zwei wichtige Einschränkungen des Forderungsübergangs:

  1. Der Forderungsübergang tritt nur insoweit ein, als der Versicherer auch geleistet hat (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG). Soweit er nicht geleistet hat, etwa weil bestimmte Kostenpositionen nicht versichert sind, geht ein darauf gerichteter Erstattungsanspruch folglich erst gar nicht auf ihn über.
  2. Liegen die Voraussetzungen des Forderungsübergangs nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG vor, dann unterbleibt dieser dennoch, wenn der Übergang zum Nachteil des Versicherungsnehmers erfolgen würde (§ 86 Abs. 1 S. 2 VVG). Von Nachteil für den Versicherungsnehmer wäre ein Forderungsübergang dann, wenn bei ihm noch vom Versicherungsschutz nicht gedeckte Kosten offenstünden und er diese nicht vorab aus der Kostenerstattung entnehmen dürfte.

Vereinfacht ausgedrückt: Zahlt der Rechtsschutzversicherer, gehen entsprechende Kostenerstattungsansprüche i.R.d. Zahlung auf ihn über. Soweit dem Versicherungsnehmer darüber hinaus kongruente Kosten entstanden sind, die nicht unter den Versicherungsschutz fallen (s. hierzu Klaus Schneider, a.a.O., Rn 477), können auch die Erstattungsansprüche wegen dieser Kosten nicht auf den Rechtsschutzversicherer übergehen, sondern bleiben beim Versicherungsnehmer und können von ihm eingezogen werden.

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