Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Der Kläger hat zunächst für zwei konkret bezeichnete Tage die Bezahlung der von ihm aufgewendeten Umkleide- und Ruhezeiten einschließlich der dabei angefallenen Wegezeiten, ersatzweise deren Zeitgutschrift, beantragt. Daneben hat er die auf die Zukunft gerichtete Feststellung begehrt, dass die Umkleide- und Ruhezeiten einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten als Arbeitszeit zu berücksichtigen seien. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bestehen u.a. darüber, welche Tätigkeiten i.R.d. Annahme, Abgabe und Bereitstellung von Arbeitsmitteln anfallen und ob dies täglich der Fall ist; Streit besteht ferner hinsichtlich der Frage, wieviel Zeit der Kläger für die einzelnen Tätigkeiten aufwendet.
Nach Klageabweisung hat der Kläger im Berufungsverfahren auf Anregung des LAG die Berufung im Hinblick auf den Leistungsantrag zurückgenommen und nur noch beantragt, festzustellen, dass die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers erforderlichen Zeiten des An- und Ablegens der Unternehmensbekleidung im Betrieb einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten und der Annahme, Abgabe und Bereitstellung von Arbeitsmitteln einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten als Bestandteil der von der Beklagten geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit vergütungspflichtig sind. Das LAG hat der Berufung teilweise stattgegeben, bis auf den Feststellungsantrag hinsichtlich der Ruhezeiten.
Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Aufgrund der begründeten Revision der Beklagten hat das BAG das Urteil des LAG teilweise – soweit es dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Umkleide- und der dabei veranlassten Wegezeiten stattgegeben hat – aufgehoben und zurückverwiesen (BAG, Urt. v. 7.2.2019 – 6 AZR 84/18, NZA 2019, 726).
Seine Entscheidung begründet das BAG damit, sowohl der im Revisionsverfahren gestellte Feststellungsantrag des Klägers sei unzulässig als auch die im Berufungsverfahren gestellten weiteren Feststellungsanträge, denen das LAG zu Unrecht stattgegeben habe. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Ein solches Interesse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen.
Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann für die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Andernfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird. Wie das konträre Vorbringen der Parteien im Rechtsstreit vorliegend zeigt, wären mit der Rechtskraft der begehrten Entscheidung weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über den Vergütungsanspruch zwischen ihnen nicht auszuschließen.
Ein Feststellungsinteresse ist nicht ausnahmsweise deswegen entbehrlich, weil es sich bei den Anträgen um eine zulässige Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO handelt. Nach dieser Vorschrift kann zugleich mit der Hauptklage auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, d.h. vorgreiflichen, Rechtsverhältnisses geklagt werden. Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gem. § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen können. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, verselbstständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzident ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen ...