Gleichzeitig mit dem vorgenannten Gesetzentwurf hat das BMJV ein weiteres Vorhaben vorgestellt, das ebenfalls Auswirkungen auf die anwaltliche Berufsausübung hat: Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts will das Ministerium das das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens anpassen und in diesem Zuge den Angehörigen der freien Berufe auch die GmbH & Co. KG öffnen.
Nachdem der BGH, so die Begründung des Entwurfs, den Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) im Jahr 2001 die Rechtsfähigkeit und im Jahr 2009 auch die Grundbuchfähigkeit zuerkannt habe, hätten Rechtsprechung und Kautelarpraxis in der Folgezeit das Recht der GbR immer weiter fortentwickelt, wobei die Praxis sich schrittweise von dem überkommenen Regelungskonzept der §§ 705 ff. BGB entfernt habe. In der Folge könne der Rechtsanwender das maßgebliche Recht dem Gesetz vielfach nicht mehr entnehmen.
Auch andere Bereiche des Rechts der Personengesellschaften würden den praktischen Bedürfnissen nicht mehr gerecht. In zahlreichen Gesellschaftsverträgen würden die geltenden Bestimmungen, nach denen ein rechtsfehlerhafter Beschluss der Gesellschafter regelmäßig nichtig sei, abbedungen und durch Regelungen ersetzt, die in Anlehnung an die Bestimmungen des Aktiengesetzes eine fristgebundene Anfechtungsklage vorsähen. Jedenfalls bei Personenhandelsgesellschaften könne dieses Regelungsmodell als im Allgemeinen sachgerecht angesehen werden.
Der Entwurf verfolgt deshalb das Ziel, das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu konsolidieren und an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern anzupassen. Hierfür sollen die Vorschriften auf das Leitbild einer auf Dauer angelegten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgerichtet werden, die als solche am Rechtsverkehr teilnimmt, selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann und hierfür durch Eintragung in ein eigenes Register mit Subjektpublizität ausgestattet werden kann. Zudem soll für Personenhandelsgesellschaften ein modernes, im Grundsatz dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell folgendes Beschlussmängelrecht eingeführt werden.
Die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften sollen künftig grds. auch für die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch die Gesellschafter gewählt werden können. Diese Öffnung des Zugangs zu den ursprünglich dem Handelsgewerbe vorbehaltenen kaufmännischen Rechtsformen der Personengesellschaft für Freie Berufe wird aber unter einen berufsrechtlichen Vorbehalt gestellt. Danach können die Gesellschafter sich zur Ausübung Freier Berufe nur dann in einer Personenhandelsgesellschaft und insb. in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) zusammenschließen, soweit das anwendbare Berufsrecht dies zulässt. Mit diesem berufsrechtlichen Vorbehalt soll der mit bestimmten Berufen einhergehende Schutzbedarf befriedigt werden können. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass die mit der weitgehenden Haftungsbeschränkungsmöglichkeit einer Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG verbundenen Risiken für den Rechtsverkehr, etwa für Mandanten, Patienten und Verbraucher, die die Dienstleistungen freiberuflich Tätiger in Anspruch nehmen, durch berufsrechtliche Vorkehrungen, namentlich spezifische Versicherungspflichten, ausgeglichen werden können.
[Quelle: BMJV]