Das Recht am eigenen Bild ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG). Aufnahmen von erkennbar abgebildeten Personen werden in erster Linie durch die wenigen noch verbliebenen Normen des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt. Eine Person ist nicht nur dann erkennbar abgebildet i.d.S., wenn Sie – ohne eine Maske zu tragen – direkt in die Kamera schaut. Eine Erkennbarkeit kann sich auch aus anderen Aspekten ergeben, z.B. mitabgebildete Begleitpersonen, durch ein auffälliges Tattoo oder schlicht durch die Bildunterschrift.
§ 22 Abs. 1 S. 1 KUG bestimmt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. § 23 Abs. 1 KUG lässt von diesem Einwilligungsgrundsatz Ausnahmen u.a. im Rahmen von öffentlichen Versammlungen oder auch dann zu, wenn ein Mensch auf dem Foto nur "Beiwerk" etwa neben einem Gebäude ist. Das Anfertigen von Fotos wird zwar nicht durch das KUG, wohl aber durch die DSGVO reglementiert – zumindest im Bereich der Digitalfotografie. Denn wie bereits festgestellt zählen digitale Personenaufnahmen zu den Daten mit Personenbezug, so dass deren Erhebung zwingend eine Rechtsgrundlage bedingt (s.o.). Der BGH hat mit Urt. v. 7.7.2020 (Az. VI ZR 246/19) entschieden, dass §§ 22, 23 KUG jedenfalls im journalistischen Bereich auch nach Inkrafttreten der DSGVO fortgelten. Wie das Zusammenspiel von KUG und DSGVO außerhalb des journalistischen Bereichs dagegen aussieht, ist noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls soll die DSGVO aber wohl flankierend gelten. Dies hat zur Folge, dass vor der Anfertigung von Personenaufnahmen jedenfalls eine DSGVO-Rechtsgrundlage vorliegen muss. Im Falle von Video-Konferenzen etc. sind allen Teilnehmern zudem die Pflichtinformationen nach Art. 13, 14 DSGVO vorab proaktiv mitzuteilen, in denen u.a. auch die Rechtsgrundlage zu benennen ist.
In Bezug auf Aufnahmen von Beschäftigten ist auf die Regelung des § 26 Abs. 2 BDSG hinzuweisen. Ist eine Einwilligung etwa für die Übermittlung der Aufnahmen erforderlich, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insb. die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der betroffenen Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Nach § 26 Abs. 2 S. 2 BDSG kann eine Freiwilligkeit insb. dann vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Vorteile, welche sich beispielsweise durch die Nutzung Videokonferenzsystemen auch den Beschäftigten bieten, sind in Zeiten einer Pandemie nicht von der Hand zu weisen. Unter Umständen kann die Teilnahme an Video-Konferenzen etc. aber auch erforderlich zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses i.S.v. § 26 Abs. 1 BDSG sein.