(AG Brandenburg, Urt. v. 5.11.2021 – 31 C 32/21) • Verweigert ein Mieter dem von dem Vermieter beauftragten Monteur trotz Terminvorgaben und Terminangeboten mehrmals grundlos den Zutritt zu der Wohnung, obwohl dort der Heizkostenverteiler ausgetauscht und der Rauchwarnmelder eingebaut werden soll, kann dies ein berechtigter Grund zur Kündigung des Mietvertrages durch die Vermieter sein. Dies gilt auch während einer Corona-Pandemie. Hinweis: Das Gericht kann gem. § 721 ZPO auf Antrag oder von Amts wegen eine Räumungsfrist gewähren. Ob und wie lange eine Räumungsfrist gewährt wird, steht im Ermessen des Gerichts. In Fällen wie diesem kommt die Gewährung einer Räumungsfrist aufgrund des Alters des Mieters in Betracht. Zwar ist deswegen der Umzug eine große Belastung für den Mieter. Wenn er jedoch die Kündigung selbst zu vertreten hat, können diese Umstände nur bei der Bemessung der Räumungsfrist gem. § 721 ZPO eine Rolle spielen. Angesichts der Wohndauer und der berechtigten Interessen des Mieters, eine annähernd gleichwertige Wohnung zu finden, ist bei einem angespannten Wohnungsmarkt eine Suchzeit von insgesamt drei bis vier Monaten noch als angemessen, aber auch als ausreichend anzusehen (AG Hamburg, Urt. v. 5.6.2009 – 46 C 21/09). Zu berücksichtigen ist es auch, wenn die Kündigung bereits frühzeitig erfolgte, sodass der Mieter auch in der Zwischenzeit Gelegenheit hatte, sich auf den Umzug vorzubereiten.

ZAP EN-Nr. 597/2021

ZAP F. 1, S. 1172–1172

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