Das BSG hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die als Bankkauffrau beschäftigte Klägerin kollabierte am Arbeitsplatz auf ihrem Schreibtischstuhl sitzend und wurde von dem herbeigerufenen Notarzt reanimiert. Anschließend wurde ihr im Krankenhaus ein Defibrillator implantiert. An dem Unfalltag war nach Geschäftsschluss eine Kassendifferenz festgestellt worden. Die Klägerin behauptete, sie habe an diesem Tag mit dem aushilfsweise als Filialleiter tätigen Kollegen ein Streitgespräch geführt, weil dieser für die Kassendifferenz einen Kollegen verantwortlich machen wollte. Sie habe jedoch diesen Mitarbeiter in Schutz nehmen wollen und eine Meldung nicht für notwendig gehalten. Nach der Auseinandersetzung sei sie dann an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt und dort kollabiert. Sie habe einen „Herzstillstand” erlitten.
Die BG und die Vorinstanzen lehnten eine Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII ab, im Wesentlichen mit dem Hinweis, ein besonderes, ungewöhnliches Geschehen liege nicht vor. Die Revision der Klägerin war i.S.d. Aufhebung und Zurückverweisung (§ 170 Abs. 2 S. 2 SGG) begründet, BSG v. 6.5.2021 – B 2 U 15/19 B. Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichten für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Das BSG stellt klar, entgegen der Annahme des LSG sei für den Unfallbegriff nicht konstitutiv, dass ein besonderes ungewöhnliches Geschehen vorliege. Vielmehr genüge als von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis auch ein alltäglicher Vorgang, sodass von einem Unfall auch dann auszugehen sei, wenn durch bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Tasten, Riechen) sich der physiologische Zustand des Verletzten ändert. Ein solches Ereignis hat hier in dem intensiven Gespräch der Klägerin mit ihrem Vorgesetzten bestanden. Allerdings sei zu klären, ob die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) ausübte. Diese erfordert das Vorliegen einer Verrichtung, deren Ergebnis nicht den Beschäftigten selbst, sondern dem Unternehmer unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Sie wird dann ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen oder unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht.
Das Berufungsgericht wird die konkreten Umstände des Gesprächs der Klägerin mit ihrem Vorgesetzten noch zu ermitteln haben, ebenso hat es festzustellen, welche Gesundheitsstörungen mit dem Kollabieren am Unfalltag einherging und welcher Gesundheitsschaden dadurch, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht, eingetreten ist.