a) Neue kinderlose Partnerschaft
Besteht lediglich eine kinderlose neue Partnerschaft, steht der Partnerin kein Unterhaltsanspruch gegen den ehegattenunterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten zu, der dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Verfügt der ehegattenunterhaltspflichtige Ex-Ehegatte über ein geringes Einkommen und beruft sich auf seinen Selbstbehalt, könnte wegen der Haushaltsersparnis aufgrund des Zusammenlebens mit der Partnerin („Synergie”) sogar eine Einschränkung seines Selbstbehalts erfolgen.
b) Neue Partnerschaft mit gemeinsamem Kind
Hier ist auf Seiten des ehegattenunterhaltspflichtigen Ex-Ehegatte zu unterscheiden, welcher Partner das gemeinsame Kind betreut.
aa) Das Kind wird von der Partnerin betreut
Wird das Kind von der Partnerin betreut und steht dieser ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB zu, steht dieser Anspruch im 2. Rang gem. § 1609 Nr. 2 BGB und geht damit dem Ehegattenunterhaltsanspruch der Ex-Gattin vor, soweit diese nur den Rang des § 1609 Nr. 3 BGB beanspruchen kann.
Zu beachten ist dabei, dass sich der Bedarf der neuen unverheirateten Partnerin nach ihrer persönlichen Lebensstellung vor der Geburt des Kindes bemisst (BGH, FamRZ 2010, 444; BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05, FamRZ 2008, 1739). Denn die unverheiratete Mutter nimmt auch bei einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner grds. nicht teil an der Lebensstellung des Kindesvaters. Es gibt keine unterhaltsrelevanten „nichtehelichen Lebensverhältnisse” der Partnerschaft (BGH, Beschl. v. 10.6.2015, XII ZB 251/14 FamRZ 2015, 1369; BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08, FamRZ 2010, 444 Rn 26, 30). Hierbei ist auf das nachhaltig erzielte und um beruflich bedingte Aufwendungen bereinigte Netto-Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes abzustellen (BGH, Urt. v. 15.12.2004 – XII ZR 121/03, NJW 2005, 818, FamRZ 2005, 445; OLG Bremen, Urt. v. 11.6.1999 – 4 UF 9/99, OLGR Bremen 1999, 367). Die Lebensstellung der Mutter ist allerdings nicht zwingend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, sodass sich unter bestimmten, im gerichtlichen Verfahren ggf. darzulegenden Voraussetzungen später ein höherer Bedarf ergeben kann (BGH, Beschl. v. 10.6.2015 – XII ZB 251/14, FamRZ 2015, 1369 m.w.N.; teilweise Aufgabe früherer Rechtsprechung).
Ist der Ehegattenunterhaltsanspruch des anderen Ex-Ehegatten gem. § 1609 Nr. 2 BGB gleichrangig, gilt auch hier die Dreiteilungslehre.
Ist ein Anspruch aus § 1615l BGB z.B. wegen des fortgeschrittenen Alters des Kindes nicht gegeben, kann sich der Unterhaltspflichtige seinem unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten gegenüber nicht darauf berufen, er müsse seine neue Partnerin unterhalten, denn allein aus der bestehenden Lebensgemeinschaft ergibt sich – anders als bei verheirateten Paaren – kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung.
bb) Das Kind wird von dem ehegattenunterhaltspflichtigen Partner betreut
Betreut in der neuen Partnerschaft der geschiedene Ehegatte das Kind aus der Partnerschaft, kann ihm deswegen ein Anspruch aus § 1615l BGB gegen seinen unverheirateten Partner zustehen. Hier wären die in Teil 1 geschilderten Überlegungen zur Hausmannrechtsprechung bei verheirateten Partnern entsprechend heranzuziehen.