1. Auskunftsansprüche zwischen den am Unterhaltsrechtsverhältnis unmittelbar beteiligten Personen
§ 1605 BGB regelt den Auskunftsanspruch für den Verwandtenunterhalt. Voraussetzung des Anspruchs aus § 1605 BGB ist, dass Anspruchsteller und Anspruchsgegner in gerader Linie miteinander verwandt sind (§ 1589 BGB). Ein Anspruch gegen Dritte besteht auch dann nicht, wenn von deren Leistungsfähigkeit die Höhe der eigenen Verpflichtungen abhängt (BGH, Urt. v. 7.5.2003 – XII ZR 229/00, NJW 2003, 3624).
Auf die Norm des § 1605 wird verwiesen beim Unterhaltsanspruch zwischen den Eltern des Kindes (§ 1615l Abs. 3 S. 1 BGB), beim Unterhaltsanspruch zwischen getrennt lebenden Eheleuten (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB) und beim Geschiedenenunterhalt (§ 1580 S. 2 BGB).
Sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltspflichtigen steht der Auskunftsanspruch zu. Der Unterhaltsberechtigte kann auf diesem Weg Kenntnis erhalten über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie dessen Vermögen, soweit es für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung werden kann. Der Unterhaltspflichtige wird seinerseits durch die Auskunft des Berechtigten in die Lage versetzt, die Berechtigung des Unterhaltsanspruchs und dessen korrekte Berechnung zu überprüfen.
Auskunft ist nach dem Gesetzeswortlaut „auf Verlangen” zu erteilen. Konkret bedeutet dies, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen, wie er dazu vom Auskunftsberechtigten aufgefordert worden ist. Die geschuldete Auskunft ist die korrekte Beantwortung einer genau gestellten Auskunftsaufforderung, also die Antwort auf die gestellten Fragen! In der Praxis muss daher bereits das Auskunftsverlangen ausreichend präzise gestellt werden, um auch eine zufriedenstellende Auskunft zu bekommen.
Damit korrespondieren die Kostenregelungen des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG. Ein Auskunftspflichtiger, der trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zur Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist und damit Veranlassung für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gesetzt hat, kann die Kosten nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt bekommen (Kostenstrafe, OLG Celle, Beschl. v. 12.3.2012 – 10 WF 62/12, FamRZ 2012, 1744; OLG Naumburg, Beschl. v. 28.9.2000 – 8 WF 178/00, FamRZ 2001, 1719, Büte FuR 2009, 650).
Beim Auskunftsanspruch handelt es sich um einen unselbstständigen Hilfsanspruch zum jeweiligen Unterhaltsanspruch. Folglich müssen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gegeben sein, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten unabhängig sind. Zudem muss die geforderte Auskunft für den Unterhaltsanspruch relevant sein. Eine Auskunftsverpflichtung besteht jedoch nur dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist. Für einen Auskunftsanspruch genügt folglich die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat (BGH, Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19, NJW 2020, 3721).
Beim Ehegattenunterhalt sind noch einige Besonderheiten zu beachten. Ehegatten sind einander auch dann zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Berechnung des Nachscheidungsunterhalts verpflichtet, wenn eine Auskunft zur Berechnung des Trennungsunterhalts erteilt worden ist, der Trennungsunterhalt bereits gerichtlich geregelt worden ist oder sie den Trennungsunterhalt bereits durch notarielle Vereinbarung geregelt haben (BGH, Beschl. v. 21.4.2010 – XII ZB 128/09, FamRZ 2010, 964). Denn beim Ehegattenunterhalt wird materiell-rechtlich und auch prozessual streng zwischen dem Trennungsunterhalt und dem Geschiedenenunterhalt unterschieden. Trennungsunterhalt kann nur beansprucht werden ab dem Zeitpunkt der Trennung der Parteien bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungsausspruchs. Nachscheidungsunterhalt (Geschiedenenunterhalt) ist dagegen ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Beide Ansprüche sind mithin nicht identisch, da ihnen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen zugrunde liegen (BGH, Urt. v. 13.1.1988 – IVb ZR 7/87, BGHZ 103, 62; OLG Köln, Urt. v. 9.5.2001 – 27 UF 136/99, FuR 2001, 412).
Ungeachtet der auch beim Ehegattenunterhalt geltenden Zeitschranke des § 1605 Abs. 2 BGB besteht folglich ein Auskunftsanspruch zur Geltendmachung des nachehelichen Unterhalts auch dann, wenn zum Trennungsunterhalt Auskunft erteilt wurde (OLG Köln, Beschl. v. 28.6.2002 – 25 WF 159/02, FPR 2003, 129). Denn die in § 1580 S. 2 BGB i.V.m. § 1605 Abs. 2 BGB vorgesehene Sperrfrist von zwei Jahren zur Geltendmachung des Auskunfts- und Beleganspruchs besteht nicht, wenn sich die erstmalige Geltendmachung auf den Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB bezog, danach aber Auskunft und Belegvorlage hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts verlangt wird, weil die jeweils zugrunde liegenden materiellen Ansprüche nicht identisch sind (OLG München, Beschl. v. 25.8.2015 – 16 WF 1133/15, FamRZ 2015, 2069; OLG Brandenburg, Beschl. v...