a) Statthaftigkeit
Seiner systematischen Stellung nach ist die Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO unmittelbar nur statthaft, wenn ursprünglich eine Anfechtungsklage anhängig ist, die sich nach Klageerhebung erledigt hat. Daher wird die Fortsetzungsfeststellungsklage häufig auch als ein Minus zur Anfechtungsklage angesehen bzw. als „amputierte Anfechtungsklage” bezeichnet. Streitgegenständlich muss also ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG sein, der sich nach Klageerhebung erledigt hat.
In analoger Anwendung wird die Fortsetzungsfeststellungsklage von der h.M. auch für statthaft gehalten, wenn sich eine Verpflichtungsklage nach Klageerhebung erledigt.
Schließlich wird der Anwendungsbereich der Fortsetzungsfeststellung auch noch auf Situationen erweitert, bei denen eine Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist und ohne diese Erledigung eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft wäre.
Hinweis:
Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO, § 123 VwGO analog) lehnt die h.M. hingegen ab, da das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann (BVerwG, NVwZ 1995, 585, 586 in Bezug auf einen Antrag nach § 123 VwGO).
Darüber hinaus soll ein bei seiner Einreichung zulässiger Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO trotz des Außerkrafttretens der Norm während des Normenkontrollverfahrens zulässig bleiben, wenn der Antragsteller noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit hat (Decker, a.a.O., § 113 Rn 80). Die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage kommt hingegen nicht in Betracht, wenn an sich eine Leistungsklage statthaft wäre oder anhängig gemacht worden ist.
b) Erledigung
Das Klagebegehren des Klägers muss sich erledigt haben. Bei einer Anfechtungsklage muss sich demnach der Verwaltungsakt erledigt haben; bei einer Verpflichtungsklage das Begehren, das auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist.
§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO selbst definiert die Erledigung nicht, sondern setzt diese voraus. Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn die sich aus ihm ergebende und mit der Klage bekämpfte Beschwer nachträglich weggefallen ist. Dabei kommen nicht nur die Erledigungen in § 43 Abs. 2 VwVfG durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise in Betracht. Auch die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Rücknahme, Widerruf) durch die Behörde kann ein erledigendes Ereignis darstellen. Die Erledigung ist objektiv zu bestimmen und unterfällt nicht der subjektiven Wertung des Klägers (Decker, a.a.O., § 113 Rn 84).
c) Sachurteilsvoraussetzungen
Neben der besonderen Sachurteilsvoraussetzung in Form des Fortsetzungsfeststellungsinteresses gelten die allgemeinen Zulässigkeitsanforderungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Grundsatz auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage. Denn durch die auf eine Erledigung erfolgte Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage soll eine ursprünglich unzulässige (Anfechtungs-/Verpflichtungs-)Klage nicht zulässig werden.
Hinweis:
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen wie üblich am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung – in der jeweiligen Instanz – vorliegen (BVerwG, NVwZ 1998, 1295, 1296).
Im Fall der Erledigung nach Klageerhebung ist daher insb. zu prüfen, ob der Kläger klagebefugt ist, dieser ein ggf. notwendiges Vorverfahren durchgeführt und die Klagefrist der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gewahrt hat.
Tritt die Erledigung jedoch bereits vor Klageerhebung ein, so gelten in Bezug auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen „ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens” und „Einhaltung der Klagefrist” Besonderheiten.
Die Durchführung eines Vorverfahrens ist nicht erforderlich, wenn die Erledigung noch während der laufenden Widerspruchsfrist oder während des laufenden Widerspruchsverfahrens eintritt. Einen Fortsetzungsfeststellungswiderspruchsbescheid kennt das Verwaltungsrecht nicht.
Hinweis:
Aufgrund ausdrücklicher gesetzgeberischer Entscheidungen in § 126 Abs. 2 S. 1 BBG und § 54 Abs. 2 S. 1 BeamStG ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten ein Vorverfahren auch bei Erledigung vor Klageerhebung durchzuführen („vor allen Klagen”).
Tritt die Erledigung vor Klageerhebung, aber noch während der laufenden Klagefrist ein, steht dies der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht im Weg. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass die Klagefrist der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage zum Zeitpunkt der Erledigung auch noch nicht abgelaufen sein darf. Die analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bei Erledigungen vor Klageerhebung darf nicht dazu führen, dass trotz bereits eingetretener Unzulässigkeit der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage ein alternativer Rechtschutz gewährt wird (Wolff, a.a.O., § 113 Rn 263).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage selbst muss keine Klagefrist nach § 74 VwGO einhalten (BVerwG, NVwZ 2000, 63).