Neben der besonderen Sachurteilsvoraussetzung in Form des Fortsetzungsfeststellungsinteresses gelten die allgemeinen Zulässigkeitsanforderungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Grundsatz auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage. Denn durch die auf eine Erledigung erfolgte Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage soll eine ursprünglich unzulässige (Anfechtungs-/Verpflichtungs-)Klage nicht zulässig werden.
Hinweis:
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen wie üblich am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung – in der jeweiligen Instanz – vorliegen (BVerwG, NVwZ 1998, 1295, 1296).
Im Fall der Erledigung nach Klageerhebung ist daher insb. zu prüfen, ob der Kläger klagebefugt ist, dieser ein ggf. notwendiges Vorverfahren durchgeführt und die Klagefrist der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gewahrt hat.
Tritt die Erledigung jedoch bereits vor Klageerhebung ein, so gelten in Bezug auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen „ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens” und „Einhaltung der Klagefrist” Besonderheiten.
Die Durchführung eines Vorverfahrens ist nicht erforderlich, wenn die Erledigung noch während der laufenden Widerspruchsfrist oder während des laufenden Widerspruchsverfahrens eintritt. Einen Fortsetzungsfeststellungswiderspruchsbescheid kennt das Verwaltungsrecht nicht.
Hinweis:
Aufgrund ausdrücklicher gesetzgeberischer Entscheidungen in § 126 Abs. 2 S. 1 BBG und § 54 Abs. 2 S. 1 BeamStG ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten ein Vorverfahren auch bei Erledigung vor Klageerhebung durchzuführen („vor allen Klagen”).
Tritt die Erledigung vor Klageerhebung, aber noch während der laufenden Klagefrist ein, steht dies der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht im Weg. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass die Klagefrist der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage zum Zeitpunkt der Erledigung auch noch nicht abgelaufen sein darf. Die analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bei Erledigungen vor Klageerhebung darf nicht dazu führen, dass trotz bereits eingetretener Unzulässigkeit der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage ein alternativer Rechtschutz gewährt wird (Wolff, a.a.O., § 113 Rn 263).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage selbst muss keine Klagefrist nach § 74 VwGO einhalten (BVerwG, NVwZ 2000, 63).
Hinweis:
Streitigkeiten in Bezug auf „verspätete” Fortsetzungsfeststellungsklagen sind nach der Rechtsprechung des BVerwG allein über die Verwirkung oder das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu lösen (BVerwG, NVwZ 2000, 63, 64).