Wegen des Ablaufs der Umsetzungsfrist der EU-Opferschutzrichtlinie (2012/29/EU) haben Opfer von Straftaten seit dem 16. November verbindliche, harmonisierte Rechte. Deutschland beabsichtigt derzeit zwar, die Richtlinie noch durch das 3. Opferrechtsreformgesetz umzusetzen, solange es jedoch keine Umsetzungsmaßnahmen gemeldet hat, findet die EU-Richtlinie ab sofort direkt Anwendung.

Die neu eingeführten Rechte gelten europaweit und unabhängig von der Staatsangehörigkeit für jeden, der in der EU Opfer einer Straftat geworden ist. Familienangehörige von Personen, die infolge einer Straftat zu Tode kamen, genießen nach der Richtlinie dieselben Rechte wie die Opfer selbst einschließlich des Rechts auf Information, Unterstützung und Entschädigung. Die nationalen Behörden müssen den Opfern Informationen über ihre Rechte, ihren Fall und die verfügbaren Dienste und Unterstützungsleistungen zur Verfügung stellen, sobald sich die Opfer das erste Mal an sie wenden. Im Strafverfahren haben Opfer das Recht, gehört und über die einzelnen Abschnitte des Verfahrens informiert zu werden. Sie können insbesondere die Überprüfung einer Entscheidung über den Verzicht auf Strafverfolgung verlangen, wenn sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Vgl. zu den neuen Opferschutzregelungen auch Burhoff F. 22 R, S. 913 (in diesem Heft).

[Quelle: DAV]

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