In das stockende Gesetzgebungsverfahren zum Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen ist nun doch wieder Bewegung gekommen. Bereits seit Anfang Februar liegt hierzu ein Kabinettsentwurf vor, der Verbraucherschützern künftig das Recht einräumen soll, Unternehmen wegen unzulässiger Datenerhebung abzumahnen und zu verklagen (vgl. näher ZAP Anwaltsmagazin 4/2015, S. 165). Nun haben sich die Regierungsfraktionen darauf geeinigt, das Gesetz noch in diesem Jahr durch den Bundestag zu bringen.

Nach derzeit noch geltendem Recht können Verbraucherschützer nur eingeschränkt für von einem etwaigen Datenmissbrauch Betroffene tätig werden. So können sie zwar etwa gegen unzulässige AGB vorgehen; werden jedoch andere Gesetzesverstöße aus dem Bereich des Datenschutzes begangen, etwa durch unzulässige Erhebung und Speicherung persönlicher Daten (sog. Datenkraken), sind den Verbänden die Hände gebunden. Dies soll sich nun ändern.

Geeinigt haben sich die Fraktionen darauf, dass zu den klageberechtigten Stellen nur Verbraucherverbände und vergleichbare Institutionen gehören sollen; sie müssen sich beim Bundesamt für Justiz in einer Liste qualifizierter Einrichtungen registrieren lassen. Damit will man insbesondere der Herausbildung einer "Abmahnindustrie" vorbeugen, wie sie etwa aus dem Urheberrecht bekannt ist. Abmahnanwälte sollen hier also kein neues Geschäftsmodell finden.

Die Neuregelung will es Verbrauchern zudem ermöglichen, Online-Verträge auf dem gleichen Weg zu kündigen wie sie geschlossen wurden, also etwa auch per E-Mail. Briefe oder Faxe sollen nicht mehr versendet werden müssen.

[Red.]

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