a) Isoliertes PKH-Bewilligungsverfahren
Gegenstand der Vergütungsfestsetzung können die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und die nach § 670 BGB zu ersetzenden Aufwendungen sein, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören.
In neuerer Zeit hat sich die Rechtsprechung wieder mit der Frage befasst, ob auch die Vergütung für ein PKH-Bewilligungsverfahren gegen den Auftraggeber im Verfahren nach § 11 RVG festgesetzt werden kann. Diese Frage stellt sich nur dann, wenn die Bewilligung der PKH abgelehnt wurde (s. KG JurBüro 1982, 1185; OLG Koblenz AGS 2003, 105) oder im Falle der Bewilligung der PKH ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Bei Bewilligung der PKH scheitert nämlich für den beigeordneten Rechtsanwalt die Vergütungsfestsetzung an der Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, nach der der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen seine Partei nicht geltend machen kann.
Das FG Sachsen-Anhalt (RVGreport 2015, 335 [Hansens] = AGS 2015, 330) ist bei einer in einem isolierten PKH-Verfahren tätig gewesenen Rechtsanwältin davon ausgegangen, dass die beantragte Vergütungsfestsetzung zulässig ist. Dieses Verfahren sei selbst dann ein gerichtliches Verfahren i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 RVG, wenn sich daran kein gerichtliches Verfahren in der Hauptsache – wie hier ein Klageverfahren – anschließe (so auch OLG Koblenz AGS 2003, 105 m. Anm. N. Schneider = BRAGOreport 2003, 175 und JurBüro 1979, 1315; OLG München JurBüro 1979, 1508 = AnwBl 1979, 441; KG JurBüro 1982, 1185 = AnwBl 1982, 375, alle für die Vorgängerregelung des § 19 BRAGO, Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 11 Rn. 14; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 11 Rn. 13 "Verfahrensbevollmächtigter").
Der gegenteiligen Auffassung, nach der wenigstens ein das Hauptverfahren einleitender Antrag gestellt sein muss, wie ein Klageantrag, ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (so Hartmann, KostG, 44. Aufl., § 11 RVG Rn. 41), hat das FG Sachsen-Anhalt eine Absage erteilt. Diese Einschätzung, dass das PKH-Verfahren selbst für sich allein genommen kein gerichtliches Verfahren i.S.d. § 11 RVG sein könne, beruhe auf dem Verständnis zur früheren Regelung in § 19 BRAGO. Danach musste der Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter, Beistand, Unterbevollmächtigter oder Verkehrsanwalt tätig sein, so dass dem Anwalt ein Auftrag für die Führung des Rechtsstreits im Ganzen erteilt sein müsse. Diese Argumentation, der die vorgenannten Gerichte ohnehin nicht gefolgt waren, gilt nach Auffassung des FG jedoch nicht für die von § 19 BRAGO abweichend formulierte Regelung des § 11 Abs. 1 RVG.
b) Zwangsvollstreckung
Ob die dem Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung angefallene Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber gem. § 11 RVG festgesetzt werden kann, ist problematisch.
Nach der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs. 1 S. 1 RVG, die insoweit von der Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 BRAGO abweicht, muss die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob die im Rahmen der Zwangsvollstreckung angefallene Vergütung zu den Kosten des Erkenntnisverfahrens oder zu den Kosten des Vollstreckungsverfahrens gehören muss. Da die Zwangsvollstreckung ein eigenständiges, vom Erkenntnisverfahren unabhängiges Verfahren darstellt, für das grundsätzlich das Vollstreckungsgericht zuständig ist, dürfte auf das gerichtliche Vollstreckungsverfahren abzustellen sein. Insoweit gibt es allerdings Probleme, wenn für die Zwangsvollstreckung nicht das Vollstreckungsgericht, sondern – insbesondere für das Erwirken von Vorpfändungen gem. § 845 ZPO – der Gerichtsvollzieher zuständig ist. Ob die vor dem Gerichtsvollzieher angefallene Anwaltsvergütung der Vergütungsfestsetzung unterliegt, ist umstritten:
- Nach einer Auffassung kommt insoweit eine Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG überhaupt nicht in Betracht, da die Vergütung nicht zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gehöre (Hansens, in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 4 Rn. 135; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 11 Rn. 39 für den bloßen Pfändungsauftrag an den Gerichtsvollzieher; LG Berlin JurBüro 1978, 221 für die Vergütung für die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde ohne gerichtliches Vollstreckungsverfahren (zu § 19 BRAGO).
- Nach Auffassung von N. Schneider (AnwKomm-RVG, 7. Aufl., § 11 Rn. 110) sollen die Kosten für eine Vorpfändung durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden können. Das LG Freiburg (RVGreport 2012, 295 [Hansens] = AGS 2012, 340), auf das N. Schneider sich beruft, hat diese Problematik allerdings nicht gesehen. Unter § 11 Rn. 116 (a.a.O.) hält demgegenüber N. Schneider die Kosten einer Vollstreckungsandrohung nicht gegen den eigenen Auftraggeber für festsetzbar.
In dem Fall des OLG Celle (RVGreport 2015, 418 [Hansens]), war diese Frage nicht problematisch, da der den Vergütungsfestsetzungsantrag stellende Rechtsanwalt im Rahmen eines gerichtlichen Zwangsvollstrecku...