aa) Erfüllung
Macht der Antragsgegner die Erfüllung geltend, berührt dies unmittelbar den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts. Mit der Leistung der Zahlung an den Anwalt erlischt nämlich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (s. § 362 Abs. 1 BGB). Folglich führt der Einwand der Zahlung zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG (s. OLG Köln RVGreport 2012, 297 [Hansens] = AGS 2013, 19), natürlich nur in Höhe der behaupteten Zahlung. Deshalb hat der Antragsgegner vorzutragen, welchen Betrag er überhaupt geleistet hat. Teilweise wird darüber hinaus noch die Angabe des ungefähren Datums und des Zahlungsmittels verlangt, um dem Rechtsanwalt die Überprüfung des Zahlungseingangs zu ermöglichen (so OLG Frankfurt/M. AnwBl 1993, 568).
Beispiel 4:
Hat der Antragsgegner geltend gemacht, er habe am 30.12.2013 auf die verfahrensgegenständliche Vergütungsforderung des Rechtsanwalts einen Betrag i.H.v. 500 EUR gezahlt, hat der Antragsgegner seinen Zahlungseinwand hinreichend konkretisiert. Dies hat entgegen den zumindest missverständlichen Formulierungen des Hess. LAG (RVGreport 2015, 373 [Hansens]) zur Folge, dass dieser Einwand im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht unbeachtlich ist, sondern vielmehr zu berücksichtigen ist.
In einem solchen Fall stellt sich dann lediglich die Frage, in welcher Weise die Zahlung Berücksichtigung findet:
- Wird die Zahlung vom Rechtsanwalt bestritten oder macht dieser geltend, die unstreitige Zahlung sei auf eine andere Vergütungsforderung geleistet worden, führt dies in Höhe des Zahlbetrags zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG.
- Wird die Zahlung auf die Vergütungsforderung hingegen vom Rechtsanwalt eingeräumt, ist der getilgte Betrag von der Vergütungsforderung gem. § 11 Abs. 1 S. 2 RVG abzusetzen. Gegebenenfalls könnte auf Antrag des Antragsgegners festgestellt werden, dass der Anspruch in Höhe des Zahlbetrags erledigt ist (s. OLG Nürnberg AGS 2006, 346).
bb) Rechtsschutzversicherung
Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung (RSV) hat für sich genommen keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (s. etwa LAG Baden-Württemberg Rpfleger 1982, 485; Hess. LAG RVGreport 2015, 373 [Hansens]). Deshalb ist ein entsprechender Einwand des Antragsgegners im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da er den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts regelmäßig in keiner Weise beeinträchtigen kann.
Im Zusammenhang mit der RSV können jedoch weitergehende Einwendungen des Antragsgegners durchaus zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führen:
- Der Antragsgegner macht geltend, zwischen ihm und seinem Anwalt sei vereinbart worden, die Abrechnung erfolge zunächst mit der RSV, der Antragsgegner werde unmittelbar nicht in Anspruch genommen. In diesem Fall wird eine Stundung (s. OVG Lüneburg Nds.Rpfl. 1995, 219) oder gar ein Verzicht vorgetragen, der als nicht gebührenrechtlicher Einwand zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führt.
- Der Antragsgegner macht geltend, er habe den Anwalt nur unter der Bedingung beauftragt, dass die RSV Deckungsschutz gewähre. Hat die RSV dann die Deckung abgelehnt, so wird ein mangels Bedingungseintritts wirksamer Anwaltsvertrag bestritten (s. AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., § 11 Rn. 228). Auch in einem solchen Fall ist dann die Vergütungsfestsetzung abzulehnen.
Hinweis:
Somit kommt es meist auf den genauen Wortlaut der Einwendungen des Antragsgegners an, ob diese zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führen oder ob sie unberücksichtigt bleiben.