Ob die dem Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung angefallene Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber gem. § 11 RVG festgesetzt werden kann, ist problematisch.
Nach der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs. 1 S. 1 RVG, die insoweit von der Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 BRAGO abweicht, muss die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob die im Rahmen der Zwangsvollstreckung angefallene Vergütung zu den Kosten des Erkenntnisverfahrens oder zu den Kosten des Vollstreckungsverfahrens gehören muss. Da die Zwangsvollstreckung ein eigenständiges, vom Erkenntnisverfahren unabhängiges Verfahren darstellt, für das grundsätzlich das Vollstreckungsgericht zuständig ist, dürfte auf das gerichtliche Vollstreckungsverfahren abzustellen sein. Insoweit gibt es allerdings Probleme, wenn für die Zwangsvollstreckung nicht das Vollstreckungsgericht, sondern – insbesondere für das Erwirken von Vorpfändungen gem. § 845 ZPO – der Gerichtsvollzieher zuständig ist. Ob die vor dem Gerichtsvollzieher angefallene Anwaltsvergütung der Vergütungsfestsetzung unterliegt, ist umstritten:
- Nach einer Auffassung kommt insoweit eine Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG überhaupt nicht in Betracht, da die Vergütung nicht zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gehöre (Hansens, in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 4 Rn. 135; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 11 Rn. 39 für den bloßen Pfändungsauftrag an den Gerichtsvollzieher; LG Berlin JurBüro 1978, 221 für die Vergütung für die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde ohne gerichtliches Vollstreckungsverfahren (zu § 19 BRAGO).
- Nach Auffassung von N. Schneider (AnwKomm-RVG, 7. Aufl., § 11 Rn. 110) sollen die Kosten für eine Vorpfändung durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden können. Das LG Freiburg (RVGreport 2012, 295 [Hansens] = AGS 2012, 340), auf das N. Schneider sich beruft, hat diese Problematik allerdings nicht gesehen. Unter § 11 Rn. 116 (a.a.O.) hält demgegenüber N. Schneider die Kosten einer Vollstreckungsandrohung nicht gegen den eigenen Auftraggeber für festsetzbar.
In dem Fall des OLG Celle (RVGreport 2015, 418 [Hansens]), war diese Frage nicht problematisch, da der den Vergütungsfestsetzungsantrag stellende Rechtsanwalt im Rahmen eines gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens tätig gewesen ist.