Der Mandant ist ein umsatzsteuerlicher Unternehmer, der die Rechtsanwaltsleistung für sein Unternehmen bezieht. Der Sitz des Unternehmers bzw. der leistungsempfangenden Betriebsstätte liegen im übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU-Mitgliedstaaten) z.B. in Frankreich. Gleichgestellt ist ein Mandant, der eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Der Mandant verwendet gegenüber dem Rechtsanwalt aktiv eine USt-IdNr., z.B. indem er sie ihm im Rahmen der Auftragserteilung mitteilt.
Die anwaltliche Dienstleistung als sonstige Leistung wird gem. § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt und ist damit im Inland nicht steuerbar. Aufgrund des "Reverse-Charge-Verfahrens" hat der Leistungsempfänger die Leistung im Empfängerland der dort geltenden Umsatzsteuerbesteuerung zu unterwerfen.
Folge:
Die Rechnung an den Mandanten erfolgt ohne Umsatzsteuerausweis.
Um die Besteuerung der Rechtsanwaltsleistungen im Empfängerland zu ermöglichen und sicherzustellen, sind die Rechtsanwaltsleistungen der Fallgruppe 4 seit dem 1.1.2010 in der sog. Zusammenfassenden Meldung (ZM) gem. § 18a Abs. 2, Abs. 7 UStG zu erklären und zwar nunmehr an jedem 25. des Monats für die sonstigen Leistungen des Vormonats. In der ZM sind anzugeben sowohl die Summe der Bemessungsgrundlagen der an den einzelnen Leistungsempfänger erbrachten sonstigen Leistungen als auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, die diesem in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist (§ 18a Abs. 7 Nr. 3 UStG). Nicht zu beschreiben ist der Gegenstand der anwaltlichen Dienstleistung. Werden die Angaben in der ZM nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG vor, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.
Nach der Entscheidung des FG Köln (Urt. v. 15.4.2015 – 2 K 3593/11, EFG 2015, 1657, BRAK-Mitt. 2015, 247, n. rkr., Az. BFH XI R 15/15) liegt in der Angabe der USt-IdNr. des Mandanten in der ZM kein Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO, § 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Mit der Mitteilung der USt-IdNr. erkläre der Mandant stillschweigend sein Einverständnis dazu, dass der Rechtsanwalt die USt-IdNr. zu steuerlichen Zwecken einsetzt und ggf. auch gemeinsam mit der Bemessungsgrundlage im Rahmen einer ZM angibt.
Solange jedoch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, erscheint es empfehlenswert, das Einverständnis des Mandanten zur Angabe seiner USt-IdNr. einzuholen. Denn eine Verschwiegenheitspflicht besteht von vorneherein nicht, wenn der Mandant den Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat. Das ist der Fall, wenn – was dringend anzuraten ist – in den Mandatsbedingungen vereinbart ist, dass der Rechtsanwalt seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und die USt-IdNr. des Mandanten zu diesem Zweck verwenden wird. Das ist in aller Regel auch dort anzunehmen, wo der Rechtsanwalt den Mandanten bereits gegenüber Finanzbehörden oder Finanzgerichten vertreten hat oder an der Erstellung von Steuererklärungen seines Mandanten mitgewirkt und dies der Finanzbehörde gegenüber kenntlich gemacht.
Ein konkludentes Einverständnis des Mandanten ist nach dem Urteil des FG Köln dann anzunehmen, wenn der Mandant gegenüber dem Rechtsanwalt seine USt-IdNr. verwendet. Dann hat er konkludent in ihre weitere Verwendung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und damit auch in ihre Angabe in der ZM des Rechtsanwalts eingewilligt. Nach Abschn. 3a.2 Abs. 10 S. 2 ff. UStAE kann eine konkludente Zustimmung zur weiteren Verwendung allerdings nicht bei einer lediglich im Briefkopf oder auf der Internetseite angegebenen USt-IdNr. angenommen werden, insoweit sei ein "positives Tun" des Mandanten erforderlich.
Bei einer finanzamtlichen Prüfung muss der Rechtsanwalt nachweisen, dass der Auftraggeber ein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist und seinen Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet hat. Dieser Nachweis geschieht durch Angabe der USt-IdNr., die dem Auftraggeber von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist. Der Rechtsanwalt muss außerdem glaubhaft machen, dass die Rechtsanwaltsleistung für das Unternehmen des Auftraggebers bezogen wird. Davon ist auszugehen, wenn der Unternehmer die Rechtsanwaltsleistung unter Angabe seiner ausländischen USt-IdNr. bestellt (Abschn. 3a Punkt 2 Abs. 9 UStAE) und die Rechtsanwaltsleistung nicht augenscheinlich privaten Zwecken dient. Wenn sie privaten Zwecken dient, greift die Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG ein. Ort der sonstigen Leistung ist dann der Kanzleisitz des Rechtsanwalts. Die Leistung wird im Inland erbracht und ist umsatzsteuerpflichtig.
1. Var. 1: Der Mandant teilt dem Rechtsanwalt erst einige Monate nach Ausführung der Leistung und Ausstellung der Rechnung eine USt-IdNr. mit
Verwendet der Leistungsempfänger erst nachträglich eine USt-IdNr. oder ersetzt sie durch eine andere, muss ggf. die Besteuerung in dem einen EU-Mitgliedstaat rückgängig gemacht und in dem anderen EU-Mitgliedstaat nachgeholt und ggf. die abgegebene ZM berichtigt werden. In einer bere...