1. Abschluss des Anwaltsvertrags
Der Abschluss eines Anwaltsvertrags unterliegt keinem Formerfordernis, so dass im Rechtsalltag auch mündliche und konkludente Vertragsabschlüsse vorkommen (BGH JurBüro 2015, 304 Rn 9). Ob ein vertraglicher Verpflichtungswille vorliegt, ist nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Gefälligkeit und vertraglicher Bindung zu beurteilen. Eine außerrechtliche Gefälligkeit kommt bei einer Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nur selten vor (D. Fischer WM 2014, Sonderbeilage Nr. 1, S. 3). So sind mündliche Hinweise auf Rangrücktrittsvereinbarungen und den Unternehmenswert aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit nicht als eine bloße Gefälligkeit des Beraters anzusehen, sondern müssen als zusätzliche vertragliche Prüfungsleistung bewertet werden, auf deren Richtigkeit der Mandant vertrauen darf (BGH WM 2013, 1323 Rn 13).
2. Rechtsnatur des Anwaltsvertrags
Ein Vertrag, in welchem ein Anwalt mit der rechtlichen Beratung des Mandanten beauftragt wird, ist regelmäßig ein Dienstvertrag. Das ändert sich nicht dadurch, dass der Anwalt die Einhaltung des geltenden Rechts in Aussicht stellt oder gar zusichert (BGH BeckRS 2015, 17442 Rn 10). Eine Qualifizierung als Werkvertrag kommt nur ausnahmsweise in Betracht, dann etwa, wenn der Anwalt mit der Ausarbeitung eines Gutachtens, der Erstellung eines Jahresabschlusses oder der Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens betraut wird (D. Fischer VersR 2016, 700, 701 m.w.N.). Daher kann grundsätzlich ein Anwalt trotz Schlechterfüllung eines Anwalts(dienst)vertrags die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Der Mandant ist nicht, wie etwa bei einem Werkvertrag nach § 634 BGB, berechtigt, den anwaltlichen Vergütungsanspruch wegen mangelhafter Dienstleistung zu kürzen (BGH NJW 2015, 3519 Rn 25). Die Verpflichtung des Mandanten zur Zahlung der Gebühren kann allerdings entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung sich ergebenden Schadens ist.
Beispiel:
Dies gilt etwa dann, wenn die Anwaltskosten bei ordnungsgemäßer Prozessführung von der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits hätten getragen werden müssen (BGH a.a.O. Rn 26).
3. Nichtigkeit des Anwaltsvertrags
Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO), ist gem. § 134 BGB nichtig (BGH NJW 2016, 2561 Rn 12). Der Mandant bleibt allerdings trotz Nichtigkeit des Anwaltsvertrags nicht schutzlos. Hat ihm der Anwalt im Rahmen des nichtigen Vertrags Schaden zugefügt, kann er nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB Ersatz dieses Schadens verlangen (BGH a.a.O. Rn 13).
4. Inhalt des Mandats
Die Aufgaben des Rechtsanwalts ergeben sich aus Inhalt und Umfang des ihm erteilten Mandats (D. Fischer VersR 2016, 700, 701). Der Mandant bestimmt den Gegenstand, den Umfang und die Zielrichtung der Beratung. Er allein entscheidet, ob im Rahmen einer Gestaltungsberatung nur sein eigener Vorteil gesucht werden soll oder weitere Interessen zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2015, 1373 Rn 12).
Darlegungs- und beweispflichtig für den Inhalt des erteilten Auftrags ist im Regressprozess der Mandant. Ist die Frage der Pflichtverletzung vom Umfang des erteilten Auftrags abhängig, hat auch dies der Mandant zu beweisen. Dies gilt ebenso, wenn die Zielrichtung und die zu berücksichtigenden Interessen des erteilten Auftrags streitig sind (BGH a.a.O. Rn 16).
5. Beendigung des Vertrags
Der Anwaltsvertrag endet regelmäßig durch Erledigung des Auftrags, d.h. durch die Erreichung des Vertragszwecks. Hat sich der Anwalt zu einer außergerichtlichen Beratung verpflichtet, ist der Auftrag im Allgemeinen mit der Erteilung des Rats erledigt. Ist er beauftragt, den Mandanten bei Vertragsverhandlungen zu vertreten, endet der Auftrag grundsätzlich mit der Unterzeichnung des Vertrags (BGH WM 2015, 1622 Rn 81). Eine Beendigung des Vertrags kann auch durch Kündigung erfolgen. Da der Anwaltsvertrag in besonderer Weise durch gegenseitiges Vertrauen geprägt ist, unterliegt er dem Anwendungsbereich des § 627 BGB, welcher eine fristlose Kündigung bei Dienstverhältnissen mit Vertrauensstellung vorsieht (BGH WM 2013, 942 Rn 12; D. Fischer VersR 2014, 777).