Den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der den Schadensersatzanspruch geltend macht (BGH NJW 2015, 3519 Rn 18). Dies ist i.d.R. der Mandant (BGH DB 2014, 2399 Rn 24). So hat er auch den Nachweis zu führen, dass er den mit der Ausgangsklage geltend gemachten Anspruch gegen seinen Schuldner ohne die anwaltliche Pflichtverletzung hätte durchsetzen können (BGH NJW 2015, 3519 Rn 18).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommen im Rahmen der Beraterhaftung unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen in Betracht, dann nämlich, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten des Mandanten typischerweise gegeben ist. Es handelt sich hierbei um einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises (BGH WM 2014, 1379 Rn 2; DB 2014, 2399 Rn 24).
1. Allgemeine Grundsätze
Verletzt der Rechtsberater eine Vertragspflicht, so kann der Mandant Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden muss mithin eine ursächliche Verknüpfung in dem Sinne bestehen, dass das dem Berater vorgeworfene Handeln oder Unterlassen nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt (BGH DB 2014, 2399 Rn 23).
2. Allgemeine Beweismittel
Der für den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden darlegungs- und beweispflichtige Mandant kann neben dem allgemeinen Zeugenbeweis gem. § 287 Abs. 1 S. 3 ZPO seine Vernehmung als Partei anbieten. In Betracht kommt auch eine Vernehmung des geschädigten Mandanten von Amts wegen (BGH DB 2014, 2399 Rn 24, 25).
3. Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises
Auf diese Beweismittel kommt es nicht an, wenn im Rahmen der Anwaltshaftung die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins der Regressklage bereits zum Erfolg verhelfen. Hierzu gehören insbesondere die Grundsätze der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, für die kein Änderungsbedarf, etwa in Angleichung an die Grundsätze zur Beweislastumkehr in Kapitalanlagesachen, besteht (BGH WM 2014, 1379 Rn 4; WM 2015, 1622 Rn 26). Der Anscheinsbeweis, dass ein Mandant dem pflichtgemäßen Hinweis des Beraters folgt, gilt allerdings nur dann, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegt hätten (BGH WM 2015, 1622 Rn 25; WM 2016, 2091 Rn 14). Die Beweiserleichterung zugunsten des Mandanten gilt also nicht generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht mithin auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH ZAP EN-Nr. 681/2016 = WM 2016, 2091 Rn 14). Der Anscheinsbeweis ist dagegen unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH WM 2015, 1622 Rn 26).
Kommen danach mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte. Lässt der Mandant offen, welche von mehreren Vorgehensweisen er ergriffen hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe – nicht notwendig in gleicher Weise – ergibt. Will der Mandant sich in diesem Fall nicht – auch nicht in einer durch Hilfsvorbringen gestaffelten Reihenfolge – festlegen, welchen Weg er bei ordnungsgemäßer Beratung gegangen wäre, muss er folglich für jede einzelne der von ihm aufgezeigten Alternativen die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nachweisen (BGH a.a.O. Rn 27 m.w.N.).
Ist für die behauptete Vorgehensweise notwendigerweise die Bereitschaft Dritter erforderlich, den beabsichtigten Weg mitzugehen, muss der Mandant dessen Bereitschaft hierzu im damaligen maßgeblichen Zeitpunkt darlegen und beweisen. Dabei ist es ausreichend, wenn er darlegt und beweist, dass er jedenfalls die Variante gewählt hätte, bei welcher der Dritte nachweisbar mitgewirkt hätte (BGH WM 2015, 1622 Rn 28).
4. Doppelkausalität
Die Kausalität und der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Rechtsberaters und des Schadens wird nicht unterbrochen, wenn ein Fall der Doppelkausalität gegeben ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn zwei Pflichtverletzungen vorliegen und jede allein geeignet ist, den gesamten Schaden herbeizuführen. Dann ist jede der Pflichtverletzungen als kausal anzusehen (B...