1. Anforderungen an das Klagevorbringen im Regressprozess
Wirft der Mandant dem Rechtsanwalt das Unterlassen einer erfolgversprechenden Maßnahme vor, reicht es im Regressprozess nicht aus, den Auftrag vorzutragen, welchen er dem Anwalt erteilt hat, und sodann zu beanstanden, dass das erstrebte Ziel nicht erreicht worden sei (BGH WM 2016, 2091 Rn 19). Er darf es nicht dem Gericht überlassen, Wege zu suchen, auf denen dieses Ziel hätte erreicht werden können, um sodann dem Anwalt vorzuwerfen, diese Wege nicht beschritten zu haben. Hinreichend bestimmt ist die Klage vielmehr erst dann, wenn der Kläger vorträgt, welche erfolgversprechende Maßnahme der Anwalt unterlassen hat. Kommen mehrere Wege in Betracht, kann er die Klage hierauf stützen, hat jedoch, soweit sie sich ausschließen oder zu unterschiedlichen Schäden geführt haben sollen, ein Haupt- und Hilfsverhältnis zu bilden. An diesen Vortrag ist das Gericht gebunden. Zu einer Ergänzung einer unvollständigen Klage ist es nicht verpflichtet und im Hinblick auf den Beibringungsgrundsatz, welcher den Zivilprozess beherrscht, auch nicht berechtigt, solange es an einer eindeutigen prozessualen Erklärung des Klägers fehlt (BGH a.a.O.).
2. Erlass eines Grundurteils im Regressprozess
Im Anwaltshaftungsprozess gehört dann, wenn dem Anwalt vorgeworfen wird, seine Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruchs – sei es in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich – verletzt zu haben, die Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zum Grund des Anspruchs i.S.d. § 304 ZPO (BGH NJW 2015, 3453 Rn 10). Eine andere Beurteilung würde zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Regressprozesses führen. So muss etwa vor Erlass eines Grundurteils geprüft werden, ob dem Mandanten aus einem streitbefangenen Versicherungsvertrag Leistungsansprüche auf Krankenhaustagegeld und auf Invaliditätsentschädigung zustanden. Das gilt umso mehr, wenn die Pflichtwidrigkeit des Anwalts darin gesehen wird, den Mandanten nicht zur Erhebung einer Klage gegen den Versicherer in unverjährter Zeit geraten zu haben (BGH a.a.O.).
3. Mitwirkung der im Vorprozess mit der Sache befassten Richter im Regressprozess
Mit Beschluss vom 18.12.2014 hat der BGH (WM 2015, 788) zu der praxisrelevanten Fragestellung der richterlichen Besetzung im Anwaltshaftungsprozess Stellung genommen. Die in der Geschäftsverteilung der Instanzgerichte bewährte Handhabung, die mit dem Ausgangsprozess befassten Richter auch für das Regressverfahren für zuständig zu erklären, stellt weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund (§ 41 Nr. 6 ZPO) noch einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) dar (BGH a.a.O. Rn 7, Rn 12).
Autor: RiBGH a.D. Dr. Detlev Fischer, Karlsruhe
ZAP F. 23, S. 1317–1328