Wird ein Gebietsschutz vereinbart, so müssen die Grenzen festgelegt werden, entweder durch eine Gebietskarte oder durch Bestimmung des Vertragsgebietes anhand von Postleitzahlen.
a) Platz- oder Kundenschutz
Der Gebietsschutz ist aber kein "Muss". Stattdessen kann dem Franchisenehmer auch ein Platz- oder Kundenschutz eingeräumt oder ein sog. Standortschutz vereinbart oder überhaupt kein "Schutz" gewährt werden. Wird allerdings weder ein Vertragsgebiet eingeräumt, noch ein Kunden- oder Platzschutz vereinbart, so kann auch nicht auf die Grundsätze des sog. immanenten Gebietsschutzes zurückgegriffen werden, die das gewerbliche Mietrecht kennzeichnen. Die Grundsätze dieses immanenten Gebietsschutzes bzw. einer daraus abzuleitenden sog. Konkurrenzschutzpflicht des Franchisegebers, können auf Franchiseverträge nicht übertragen werden (umfassend dazu Liesegang BB 1999, 857; Fritzemeyer BB 2000, 472; Böhner, in: Gedächtnisschrift für Skaupy, 2003, S. 15 ff. m.w.N. zu einer etwaigen Konkurrenzschutzpflicht des Franchisegebers). Doch selbst wenn man die Grundsätze des immanenten Gebietsschutzes auf Franchiseverträge nicht anwendet, heißt dies nicht, dass der Franchisegeber Franchiserechte ohne Berücksichtigung der Interessen des Franchisenehmers in unmittelbarer Nähe vergeben darf. Gemäß § 242 BGB ist der Franchisegeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in einem solchen Fall verpflichtet, auch die Franchisenehmer-Interessen zu sehen und insofern keine Franchiserechte für ein Franchise-Outlet zu vergeben, durch das die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig bedroht ist. Umsatz- und Erlösverluste sind dann auszugleichen. Insoweit trifft den Franchisegeber eine sog. Konkurrenzabwendungspflicht (s. Flohr, Franchisevertrag, S. 114 ff. m.w.N.; OLG Düsseldorf ZVertriebsR 2012, 174 m. Anm. Flohr, 176 f.).
Geht man allerdings von der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.10.2016 (ZVertriebsR 2016, 44) aus, so trifft den Franchisegeber keine Konkurrenzabwendungspflicht, wenn er dem Franchisenehmer an dessen Standort im geschützten Vertragsgebiet durch einen Onlinehandel Konkurrenz macht. Allerdings gilt es hier die weiteren Entwicklungen der Rechtsprechung abzuwarten, da die Entscheidung des OLG Düsseldorf im diametralen Widerspruch zur Entscheidung des LG Berlin vom 21.6.2001 (14 O 177/01, n.v. [Viva-Wasser]) steht.
b) Aktives Marketing des Franchisenehmers
Allerdings darf dem Franchisenehmer ein "aktives Marketing" außerhalb seines Vertragsgebietes nicht mehr untersagt werden. Davon ausgenommen sind nur solche Vertragsgebiete, die bereits an einen anderen Franchisenehmer vergeben wurden oder vom Franchisegeber genutzt werden. Vermieden werden sollen damit Kannibalisierungseffekte. Diese Gebiete müssen auf Anforderung vom Franchisegeber bei den Vertragsverhandlungen dargestellt werden und sollten sich auch aus entsprechenden Anlagen zum Franchisevertrag ergeben.
Ob es allerdings realistisch ist, vom Franchisegeber zu fordern, dass er die Vertragsgebiete, die er sich reserviert, innerhalb von 12–24 Monaten zu erschließen hat (so vor allem Schulze/Panthe/Wagener, Vertikal-GVO, 3. Aufl. 2011, Rn 650), erscheint fraglich. Es ist kaum möglich, ein flächendeckendes Franchise-System innerhalb von 12–24 Monaten in Deutschland aufzubauen.
c) Passives Marketing des Franchisenehmers
Im Gegensatz zum aktiven Marketing können dem Franchisenehmer Maßnahmen des "passiven Marketing" nicht untersagt werden. Im Franchisevertrag darf sich also keine Regelung finden, in der dem Franchisenehmer passives Marketing auch außerhalb seines Vertragsgebietes untersagt wird. Dies betrifft vor allen Dingen das "Internet" und damit den Onlinehandel bzw. einen eigenen Online-Shop des Franchisenehmers. Das Internet wird von der EU-Kommission als eine Maßnahme des passiven Marketings angesehen. Insofern ist es auch grundsätzlich nicht möglich, dem Franchisenehmer den Absatz der Produkte des Franchise-Systems im Internet zu untersagen (umfassend dazu Schulze/Panthe/Wagener, a.a.O., 71–776 m.w.N.).
Allerdings scheint sich hier eine Tendenzwende in der Rechtsprechung anzudeuten. Das pauschale Verbot wird nicht mehr grundsätzlich als eine notwendige Wettbewerbsbeschränkung angesehen, die einem Franchisenehmer auferlegt werden kann, sondern als eine Kernbeschränkung i.S.v. Art. 4 lit. c Vertikal-GVO (EU-VO 330/2010). Dies zeigt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Frankfurt/M. vom 18.6.2014 (ZVertriebsR 2014, 311), wenn es dort in den beiden Leitsätzen der Entscheidung heißt:
Zitat
- Ein pauschales Verbot des Weiterverkaufs über Internetplattformen Dritter im Selektivvertrieb stellt eine Kernbeschränkung gem. Art. 4 lit. c Vertikal-GVO dar.
- Es spricht einiges dafür, dass sich die mit einem solchen Verbot verbundene Dämpfung des marktinternen Preiswettbewerbs nicht mit überwiegenden Effizienzvorteilen im Rahmen einer Einzelfreistellung rechtfertigen lässt. Jedenfalls ist aber ein pauschales Verbot nicht unerlässlich, weil es ebenso geeignete, aber nicht weniger wettbewerbsbeschränkende Mittel gibt.
In 2. Instanz hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 22.12.20...