Die Rechte und Pflichten des Franchisegebers müssen im Franchisevertrag detailliert umschrieben werden. Dazu gehören nicht nur die dauernde Unterstützung des Franchisenehmers und die Weiterentwicklung des Franchise-Systems und der Vertragsprodukte durch den Franchisegeber, sondern auch Leistungen wie Grundausbildung, Weiterbildung, Marketing- und Werbekonzepte, Controllingmaßnahmen, ein etwaiges Warenwirtschaftssystem und ggf. die Belieferung des Franchisenehmers unmittelbar durch den Franchisegeber oder durch zum Franchise-System gelistete Lieferanten.
a) Know-how des Franchise-Systems
Eine der Hauptpflichten des Franchisegebers ist es, das notwendige und nützliche Know-how des Franchise-Systems so detailliert darzustellen, dass der Franchisenehmer daraus beim Betreiben seines Franchise-Outlets einen Nutzen ziehen kann (so OLG Oldenburg DStR 1998, 903). Dabei ist aber immer darauf zu achten, dass die Regelungen des Handbuchs nur insoweit verpflichtend sein können, wie sie der Umsetzung des Franchise-Systems und der Wahrung der corporate identity bzw. Qualitätsstandards dienen. Keinesfalls dürfen die Regelungen so verpflichtend sein, dass damit in die unternehmerische Selbstständigkeit des Franchisenehmers eingegriffen wird. Ist diese unternehmerische Selbstständigkeit nicht mehr gegeben, so besteht die Gefahr, dass ein so gebundener Franchisenehmer als Arbeitnehmer des Franchisegebers und nicht als selbstständiger und unabhängig tätiger Kaufmann angesehen wird. Als Checkliste kann hier gelten:
Checkliste:
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Sind die Pflichten des Franchisegebers detailliert aufgelistet? |
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Werden die Pflichten des Franchisegebers, so wie sie im Franchisevertrag festgeschrieben werden, auch tatsächlich umgesetzt? |
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Sind die Leistungsinhalte von Franchise-Handbuch und Franchisevertrag deckungsgleich? |
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Hat sich der Franchisegeber zur ständigen Weiterentwicklung des franchisespezifischen Know-hows verpflichtet? |
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Werden Schulungsmaßnahmen durchgeführt? |
Welche Pflichten jeweils konkret zu regeln sind, hängt von der Art der Franchise und der damit verbundenen inhaltlichen Vertragsgestaltung ab (vgl. dazu die Übersicht zu den Pflichten des Franchisegebers bei Giesler, in: Franchiserecht, Kap. 5, Rn 101 d/e).
b) Bezugsbindung
Soweit im Rahmen des Franchisevertrags dem Franchisenehmer eine Bezugsverpflichtung auferlegt wird, d.h. die im Rahmen des Franchise-Outlets abzusetzenden Produkte ausschließlich beim Franchisegeber bzw. bei den zum Franchise-System gelisteten Lieferanten zu erwerben sind, sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Müssen sämtliche Vertragsprodukte beim Franchisegeber oder den zum Franchise-System gelisteten Lieferanten gekauft werden oder besteht auch die Möglichkeit, frei gewählte Diversifikationsprodukte abzusetzen?
- Ist der Umfang der Bezugsbindung im Franchisevertrag oder im Anlagenverzeichnis zum Franchisevertrag konkretisiert?
- Ist die Lieferfähigkeit der Vertragsprodukte durch den Franchisegeber bzw. gelistete Lieferanten sichergestellt?
- Ergibt ein Vergleich der Einkaufskonditionen auf dem Markt mit denen des Franchisegebers, dass die Einkaufskonditionen des Franchise-Systems günstiger sind?
Die konkrete Ausformung dieser Pflichten wird vom jeweiligen Gegenstand der Franchise bestimmt.