Sowohl im franchiserechtlichen Schrifttum als auch in der Rechtsprechung sucht man vergeblich nach der Definition des Begriffs "Gebühren". Dieser Begriff wird als gegeben vorausgesetzt, wenn formuliert wird, dass üblicherweise für Franchise-Systeme eine Eintrittsgebühr sowie eine fest oder umsatzabhängige laufende Gebühr zu zahlen ist (vgl. Gitter, Gebrauchsüberlassungsverträge, 1988, S. 488 f.; Skaupy, Franchising, S. 135 ff.; umfassend Flohr, in: Franchiserecht – Beiträge des 2. Deutschen Franchiserechts-Forums, 1991, S. 27 ff.; umfassender Überblick Orthmann, Jahrbuch Franchising 1990, 159 und Sondermann, Jahrbuch Franchising 1996/97, 10 ff.). Synonym für den Begriff der Eintrittsgebühr finden sich in den Franchiseverträgen auch Begriffe wie "Eintrittszahlung/Einmallizenz/Autorisierungsgebühr"; bei den laufenden Franchisegebühren wird zum Teil auch von der "laufenden Lizenzgebühr" gesprochen (Esser, Franchising, S. 151 ff. m.w.N.).
Zu differenzieren ist bei Franchise-Systemen zwischen
- der Eintrittsgebühr,
- der laufenden Franchisegebühr,
- Werbe-/Marketinggebühren (fakultativ)
- und – ggf. – einer verdeckten Franchisegebühr.
Die Praxis ist unterschiedlich; teilweise wird keine Eintrittsgebühr erhoben; teilweise wird auf die Leistung einer Eintritts- und laufenden Franchisegebühr verzichtet, wobei dann die Gebühren für die Dienstleistungen des Franchisegebers in die EK-Preise der Vertragsprodukte eingerechnet sind (umfassend zu Franchisegebühren und der insoweit zu beachtenden Grundsätze Flohr, Franchisevertrag, S. 211 ff. m. Rspr.-Nachweisen; Metzlaff, in: Praxishandbuch Franchising, § 8 Rn 258–265 [Eintrittsgebühr]; § 17 Rn 99–103 [Einmalgebühren]; § 8 Rn 266–268 [laufende Franchisegebühren]; § 8 Rn 269 [verdeckte Franchisegebühren]).
Teilweise sind Franchisegeber entsprechend dem US-amerikanischen Franchiserecht dazu übergegangen, beim Abschluss eines weiteren Franchisevertrags eine sog. Verlängerungsgebühr (renewal fee) zu verlangen. Bislang gibt es in Deutschland keine Rechtsprechung dazu, ob eine solche Verlängerungsgebühr zulässig ist. Zweifel sind angebracht, da die Eintrittsgebühr auf den Know-how-Transfer geleistet wird, ein solcher nochmaliger Know-how-Transfer aber bei Abschluss eines weiteren Franchisevertrags nicht stattfindet und insofern keine Rechtsgrundlage für eine solche renewal fee erkennbar ist. Es muss auch das Interesse des Franchisegebers gesehen werden. Schließt dieser mit einem Franchisenehmer einen weiteren Franchisevertrag als Folgevertrag zu einem bestehenden Franchisevertrag ab, so verzichtet er damit auf die Eintrittsgebühr, die beim Abschluss eines Franchisevertrags gegenüber einem neuen Franchisenehmer erhoben werden könnte. Insofern spricht vieles dafür, zumindest eine renewal fee zu akzeptieren, die maximal 50 % der ursprünglichen Eintrittsgebühr beträgt. Allerdings ist hier jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob in einer solcher renewal fee eine unangemessene Benachteiligung des Franchisenehmers liegen könnte, so dass die entsprechende vertragliche Regelung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist.