Entscheidungen bei prozessualen Fragen bei Franchiseverträgen gibt es kaum. Diskussionspunkt ist immer die Frage, wann eine Klage erhoben werden kann, wenn vor Klageerhebung ein Mediationsverfahren zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer durchgeführt werden muss. Hier ist die Tendenz festzustellen, dass immer wieder ein solches Mediationsverfahren von den Parteien des Franchisevertrags missbraucht wird, um eine Klageerhebung zu verhindern. Insofern kommt der Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 29.4.2015 (ZVertriebsR 2016, 39) Bedeutung zu. In den Leitsätzen dieser Entscheidung heißt es:
Zitat
- Grundsätzlich steht eine Mediationsklausel der unmittelbaren gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen entgegen, sofern sich die andere Partei vor der Einlassung zur Sache im Prozess auf die Mediationsklausel beruft.
- Die Voraussetzungen, unter denen der Berufung auf eine Mediationsklausel der Treuwidrigkeitseinwand (§ 242 BGB) entgegensteht, sind dementsprechend zu beurteilen wie bei der Schiedsvertragseinrede i.S.d. § 1032 Abs. 1 ZPO.
- Für die Frage, ob die Berufung auf eine Mediationsklausel treuwidrig ist, kann es von Bedeutung sein, ob die Parteien vor Klageerhebung bereits über einen längeren Zeitraum intensiv Vergleichsverhandlungen geführt haben und vor dem Hintergrund dieser Vergleichsverhandlungen festgestellt werden kann, dass auch nicht ansatzweise die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Mediationsverfahren erkennbar sind. (...)
Allerdings können die Grundsätze der Entscheidung nicht verallgemeinert werden. Wie immer kommt es beim Treuwidrigkeitseinwand gem. § 242 BGB auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Allerdings bietet die Entscheidung des OLG Saarbrücken zumindest einen Ansatzpunkt dafür, der Tendenz entgegenzuwirken, das Mediationsverfahren rechtsmissbräuchlich als "Prozessverhinderungsklausel" zu nutzen.
Teilweise werden zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer gemeinsam mit dem Franchisevertrag auch Schiedsgerichtsvereinbarungen abgeschlossen. Bei solchen Schiedsgerichtsvereinbarungen ist es dann wichtig darauf zu achten, dass zum einen Klagen im Urkunden- und Wechselprozess aus der Zuständigkeit des Schiedsgerichts genauso ausgeklammert werden, wie Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Wenn "Klagen im Urkundenprozess" aus der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausgeklammert werden, so muss allerdings gesehen werden, dass der Urkundenprozess nur dann als Prozessart statthaft ist, wenn der jeweilige Urkundenbeweis durch Vorlegung von Urkunden angetreten werden kann. Wird also z.B. vom Franchisegeber die Leistung laufender Franchisegebühren im Wege des Urkundenprozesses verlangt, so muss durch den Franchisegeber auch der Beweis dafür, dass er seine Leistungen erbracht hat, durch Urkunden gem. § 595 Abs. 3 ZPO erbracht werden. Insofern erweist sich die Möglichkeit, Klagen im Urkundenprozess trotz einer bestehenden Schiedsgerichtsvereinbarung zu führen, nur als eine eingeschränkte. Dabei kommt als weitere Besonderheit hinzu, dass für das sog. Nachverfahren dann nicht das das Vorbehaltsurteil erlassene staatliche Gericht, sondern das Schiedsgericht zuständig ist.
Autor: Rechtsanwalt Prof. Dr. Eckhard Flohr, Düsseldorf/Kitzbühel
ZAP F. 6, S. 1283–1300