Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich inzwischen der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts (BT-Drucks 18/9534). Dabei geht es vornehmlich um die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.10.2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs. Dies führt zu einigen Änderungen auch in der StPO bei den §§ 58, 114b, 136, 163a, 168b, 168c StPO. Eingeführt wird

  • ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen des Beschuldigten,
  • ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten,
  • die Pflicht, dem Beschuldigten, der vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen möchte, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren, dabei soll auch auf bestehende anwaltliche Notdienste hingewiesen werden,
  • ein Erklärungs- und Fragerecht bei richterlichen Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen.

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