Die Vorauszahlungen sind im Mietrecht nur etwas Vorläufiges. Es sind letztlich nur Abschlagszahlungen, damit der Vermieter die laufenden Rechnungen begleichen kann und der Mieter mit der Bezahlung des Jahresbetrags nicht überfordert wird. Die endgültige Miethöhe ergibt sich erst aus der Abrechnung nach § 556 Abs. 3 S. 1 BGB. Mit Eintritt der Abrechnungsreife – nach einem Jahr – kann der Vermieter keine Vorauszahlungen mehr verlangen; er hat nur noch Anspruch auf Ausgleich des Saldos.

 

Hinweis:

Die Höhe der Vorauszahlungen hat eine große Bedeutung, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig abrechnet. Denn dann verliert der Vermieter zwar den Anspruch auf Nachforderungen, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB, ihm verbleibt aber ein Anspruch auf Zahlung aus der Abrechnung bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen.

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