Der Mieter kann bei einem bloßen Austausch des Fußbodenbelags in der Oberwohnung – ohne Veränderung des darunterliegenden Estrichs und der Geschossdecke – nicht erwarten, dass die Maßnahme so durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit des Austauschs geltenden DIN-Normen genügt (ebenso BGH NZM 2012, 611 = NJW 2012, 2725 Rn 11). Denn diese Maßnahme ist von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her – anders als der erstmalige Ausbau eines Dachgeschosses für eine Wohnnutzung – mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar (Senat NZM 2009, 580 = NJW 2009, 2441 Rn 11 f.); sie hat vielmehr keine nachhaltige Auswirkung auf die Gebäudesubstanz (BGH NZM 2012, 611 = NJW 2012, 2725). (...) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Begradigung oder ein Ausgleich des Estrichs, um hierauf einen neuen Fußbodenbelag aufbringen zu können, nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz nicht als derartig gravierend angesehen werden kann, dass hiermit eine Änderung der maßgeblichen Schallschutzmindestanforderungen einhergeht (BGH, Urt. v. 5.6.2013 – VIII ZR 287/12).

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