Für den Mieter besteht eine Duldungspflicht bei Einbau durch den Vermieter:

  • Den Einbau von Rauchwarnmeldern, den der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung – hier § 47 Abs. 4 S. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) – vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat (BGH v. 17.6.2015 – VIII ZR 290/14).
 

Hinweis:

Die Fragen: "Welche Möglichkeiten hat der Vermieter, die Wartung auf den Mieter wirksam zu übertragen?" und "Und macht das überhaupt Sinn?" sind noch ungeklärt. Hat jedenfalls die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau und die Wartung im Sinne vorgenannter Rechtsprechung gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG an sich gezogen und durch Beschluss entschieden, muss der Mieter eines Eigentümers dies gegen sich gelten lassen.

Zur Duldung der Durchführung der Wartung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft wird er ggf. durch das Gericht verurteilt. Hier gilt das Gleiche wie bei o.g. Modernisierungsmaßnahmen (s. oben zum Wärmedämmverbundsystems 4. e).

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