Die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses des AG Hannover war Gegenstand der Entscheidung des LG Hannover (Beschl. v. 3.7.2017 – 34 Qs 29/17). Nach dem Sachverhalt wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, kinderpornographisches Bild- oder Videomaterial im Internet verbreitet zu haben. Im angefochtenen (Durchsuchungs-)Beschluss wurde keine Tatzeit für die dem Beschuldigten vorgeworfene Handlung genannt. Aus den Akten ging jedoch hervor, dass die halbstaatliche, in den USA ansässige Organisation "National Center For Missing and Exploited Children" (NCMEC) dem BKA mitgeteilt hatte, dass ein zunächst unbekannter Nutzer über eine näher bezeichnete IP-Adresse am 29.12.2014 um 20:46:35 MEZ ein nach dortiger Bewertung kinderpornographisches Bild unter Nutzung des Chats der Internetseite Facebook hochgeladen haben soll. Nach Erlass des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses erfolgte am 31.5.2017 die Wohnungsdurchsuchung beim Beschuldigten. Dagegen hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt; die Beschwerde hatte Erfolg.
Das LG Hannover (a.a.O.) verweist auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschl. v. 4.4.2017 – 2 BvR 2551/12, NJW 2017, 2016 = StRR 6/2017; s. auch Burhoff ZAP F. 22 R, S. 759). Danach dient der richterliche (Art. 13 Abs. 2 GG) Durchsuchungsbeschluss dazu, die Durchführung der Maßnahme mess- und kontrollierbar zu gestalten. Dazu müsse der Beschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt werde, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen sei. Der Richter müsse die aufzuklärende Straftat – wenn auch kurz – so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich sei. Dies versetze den von der Durchsuchung Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (BVerfG a.a.O.; zu den Anforderungen an die Durchsuchungsanordnung s. auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl. 2015, Rn 1390 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]). Zur äußeren Umgrenzung des Tatvorwurfs gehöre auch die möglichst genaue Nennung des Zeitpunkts bzw. des Zeitraums, in dem der Beschuldigte die vorgeworfene Straftat begangen haben soll (vgl. BVerfG a.a.O.). Das sei hier über die Umschreibung der vorgeworfenen Tat hinaus auch deswegen von besonderer Bedeutung, weil sich nach der Tatzeit bestimme, welche Gesetzesfassung der in dem Beschluss genannten §§ 184b, 184c StGB zur Anwendung kommt. Dies kann u.U. für die Frage relevant sein, ob das verfahrensgegenständliche Bild überhaupt eine strafrechtliche Bedeutung hat.
Hinweis:
Den Mangel "fehlender Tattag" konnte das LG Hannover nicht "heilen". Aufgrund der Funktion des Richtervorbehaltes, den Beschuldigten durch den Durchsuchungsbeschluss in den Stand zu setzen, die Durchsuchung effektiv kontrollieren zu können, ist nämlich die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts eingeschränkt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 105 Rn 15a [im Folgenden kurz: Meyer-Goßner/Schmitt). Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfs können daher nicht durch das Beschwerdegericht geheilt werden (BVerfG, Beschl. v. 20.4.2004 – 2 BvR 2043/03 u.a., NJW 2004, 3171).