Bei einem Unfall trotz geschlossener Schranken (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVO) ist grundsätzlich von der Alleinhaftung des Kfz-Halters auszugehen. Eine Schadensteilung kommt allerdings dann in Betracht, wenn die Schranken aufgrund der örtlichen Umstände (insbesondere bei Dunkelheit oder diesigem Wetter) für den Kfz-Fahrer schlecht zu erkennen sind (BGH VersR 1967, 132; OLG München NZV 2002, 43).

Bei einem Unfall infolge nicht ordnungsgemäß geschlossener Schranken kommt i.d.R. eine Schadensteilung in Betracht, da in einem solchen Fall der Kfz-Fahrer bei der Überquerung des Bahnübergangs i.d.R. nicht vorsichtig genug gefahren ist (OLG Frankfurt VRS 3, 251 [75 % Bahn]; OLG München VersR 1960, 1054 [25 % Bahn]).

 

Hinweis:

Bei einem Zusammenstoß infolge geöffneter Schranken ist im Grundsatz von der Alleinhaftung des Bahnbetreibers auszugehen; eine Mithaftung des Kfz-Halters kommt dann in Betracht, wenn der herannahende Zug für den Kfz-Fahrer erkennbar gewesen ist (BGH VersR 1956, 623; OLG Hamm NJW 2016, 332).

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