1. Unfälle durch herabfallende Fahrzeugteile, Ladung etc.
Bei einer Unfallverursachung durch herabfallende Fahrzeugteile etc. wird i.d.R. von der vollen oder zumindest weit überwiegenden Haftung des betreffenden Fahrzeughalters, der gegen §§ 22 Abs. 1, 32 Abs. 1 StVO verstoßen hat, auszugehen sein (KG NZV 1988, 23 [100 % bei Reifenlauffläche]; OLG Koblenz VersR 2014, 1365 [100 % bei Ölspur]; OLG Köln r+s 2014, 474 [100 % bei Reifen]; OLG München DAR 2016, 87 [100 % bei Ladung eines Pkw]; weitere Einzelfälle bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Aufl. 2017, Rn 306).
2. Unfälle infolge Fahrbahnverschmutzung etc.
Bei einer durch ein Fahrzeug hervorgerufenen Fahrbahnverschmutzung durch Lehm etc. (Verstoß gegen § 32 StVO) ist i.d.R. eine Schadensteilung vorzunehmen, da auch den anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund eines Fahrfehlers eine Mithaftung treffen wird. Gleichwohl hat der Halter, dessen Fahrzeug die Fahrbahnverschmutzung verursacht hat, im Grundsatz einen höheren Haftungsanteil zu tragen (BGH NJW 1982, 269 [40 %]; OLG Schleswig NZV 1992, 31 [75 %]; Grüneberg, a.a.O., Rn 307 f.).
3. Unfälle durch hochgeschleuderte Steine und andere Gegenstände
Bei der Frage nach der Haftung des Halters, dessen Fahrzeug einen auf der Fahrbahn liegenden Stein hochschleudert, ist zunächst zu prüfen, ob der Unfall nicht auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Dies wird regelmäßig zu verneinen sein, wenn das Fahrzeug durch einen steinigen Fahrbahnbereich fährt oder gerade gefahren ist (z.B. Baustelle, unbefestigte Straße) oder der Stein aufgrund seiner Größe und Farbe sich deutlich von der Fahrbahn abhebt. Im Falle einer Haftung kommt eine (hälftige) Mithaftung des nachfolgenden Fahrzeugs in Betracht, wenn dieses keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat (vgl. die einzelnen Fallgruppen bei Grüneberg, a.a.O., Rn 309–314).
Schleudert ein Fahrzeug einen auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand hoch, ist bei der Haftungsfrage zunächst zu prüfen, ob der Gegenstand aufgrund seiner Größe und Farbe überhaupt für den Fahrer zu erkennen war. War dies der Fall, ist eine Mithaftung des Halters des nachfolgenden Fahrzeugs bei Einhaltung eines ungenügenden Abstands in Betracht zu ziehen (OLG Hamm NZV 1990, 231 [50 % bei größerem Eisenteil]; OLG Köln zfs 1987, 195 [keine Haftung bei handtellergroßem Metallstück]; weitere Einzelfälle bei Grüneberg, a.a.O., Rn 319).
Im Falle einer Fahrzeugbeschädigung durch aufgeworfenes Streugut hat der BGH entschieden, dass das Streufahrzeug der Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG unterliegt. Eine Mithaftung des Halters des beschädigten Fahrzeugs wird i.d.R. ausscheiden (BGHZ 105, 65 = NJW 1988, 3019; OLG Hamm NJW-RR 1988, 863). Entsprechendes gilt, wenn ein am Fahrbahnrand fahrender Traktor mit seinem Mähwerk Steine hochschleudert (BGH NJW-RR 2013, 1490; OLG Hamm NZV 2016, 125).