I. Unfälle ohne Fahrzeugkollision
1. Unfälle durch herabfallende Fahrzeugteile, Ladung etc.
Bei einer Unfallverursachung durch herabfallende Fahrzeugteile etc. wird i.d.R. von der vollen oder zumindest weit überwiegenden Haftung des betreffenden Fahrzeughalters, der gegen §§ 22 Abs. 1, 32 Abs. 1 StVO verstoßen hat, auszugehen sein (KG NZV 1988, 23 [100 % bei Reifenlauffläche]; OLG Koblenz VersR 2014, 1365 [100 % bei Ölspur]; OLG Köln r+s 2014, 474 [100 % bei Reifen]; OLG München DAR 2016, 87 [100 % bei Ladung eines Pkw]; weitere Einzelfälle bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Aufl. 2017, Rn 306).
2. Unfälle infolge Fahrbahnverschmutzung etc.
Bei einer durch ein Fahrzeug hervorgerufenen Fahrbahnverschmutzung durch Lehm etc. (Verstoß gegen § 32 StVO) ist i.d.R. eine Schadensteilung vorzunehmen, da auch den anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund eines Fahrfehlers eine Mithaftung treffen wird. Gleichwohl hat der Halter, dessen Fahrzeug die Fahrbahnverschmutzung verursacht hat, im Grundsatz einen höheren Haftungsanteil zu tragen (BGH NJW 1982, 269 [40 %]; OLG Schleswig NZV 1992, 31 [75 %]; Grüneberg, a.a.O., Rn 307 f.).
3. Unfälle durch hochgeschleuderte Steine und andere Gegenstände
Bei der Frage nach der Haftung des Halters, dessen Fahrzeug einen auf der Fahrbahn liegenden Stein hochschleudert, ist zunächst zu prüfen, ob der Unfall nicht auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Dies wird regelmäßig zu verneinen sein, wenn das Fahrzeug durch einen steinigen Fahrbahnbereich fährt oder gerade gefahren ist (z.B. Baustelle, unbefestigte Straße) oder der Stein aufgrund seiner Größe und Farbe sich deutlich von der Fahrbahn abhebt. Im Falle einer Haftung kommt eine (hälftige) Mithaftung des nachfolgenden Fahrzeugs in Betracht, wenn dieses keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat (vgl. die einzelnen Fallgruppen bei Grüneberg, a.a.O., Rn 309–314).
Schleudert ein Fahrzeug einen auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand hoch, ist bei der Haftungsfrage zunächst zu prüfen, ob der Gegenstand aufgrund seiner Größe und Farbe überhaupt für den Fahrer zu erkennen war. War dies der Fall, ist eine Mithaftung des Halters des nachfolgenden Fahrzeugs bei Einhaltung eines ungenügenden Abstands in Betracht zu ziehen (OLG Hamm NZV 1990, 231 [50 % bei größerem Eisenteil]; OLG Köln zfs 1987, 195 [keine Haftung bei handtellergroßem Metallstück]; weitere Einzelfälle bei Grüneberg, a.a.O., Rn 319).
Im Falle einer Fahrzeugbeschädigung durch aufgeworfenes Streugut hat der BGH entschieden, dass das Streufahrzeug der Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG unterliegt. Eine Mithaftung des Halters des beschädigten Fahrzeugs wird i.d.R. ausscheiden (BGHZ 105, 65 = NJW 1988, 3019; OLG Hamm NJW-RR 1988, 863). Entsprechendes gilt, wenn ein am Fahrbahnrand fahrender Traktor mit seinem Mähwerk Steine hochschleudert (BGH NJW-RR 2013, 1490; OLG Hamm NZV 2016, 125).
II. Unfälle mit Eisenbahnen
Bei einem Zusammenstoß eines Kraftfahrzeugs mit einer Eisenbahn ist zu beachten, dass der Eisenbahnbetreiber sich grundsätzlich infolge des fehlenden Ausweichvermögens, der großen Bewegungsenergie und des längeren Bremswegs eine höhere (einfache) Betriebsgefahr anrechnen lassen muss.
1. Unfälle auf unbeschranktem Bahnübergang
Ist der Übergang durch eine Warnlichtanlage gesichert und übersieht der Kfz-Fahrer die ordnungsgemäß funktionierende Warnlichtanlage, hat der Fahrzeughalter bei einem Zusammenstoß aufgrund des Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVO i.d.R. die volle Haftung zu tragen. Eine Mithaftung der Bahn in Höhe der normalen Betriebsgefahr kommt allenfalls z.B. beim Betrieb einer veralteten Warnlichtanlage in Betracht (BGH NZV 1994, 146 [67 % Bahn]; OLG Celle NZV 1994, 435; OLG Hamm NZV 1994, 437 [25 % Bahn]; OLG Oldenburg NZV 1999, 419 [33 % Bahn]; Grüneberg, a.a.O., Rn 340 f.).
Ist die Warnlichtanlage außer Betrieb oder steht deren Funktionstauglichkeit nicht fest, ist i.d.R. eine Schadensteilung mit einem überwiegenden Haftungsanteil zu Lasten der Bahn vorzunehmen, da das Verschulden des Kfz-Fahrers, der allerdings nicht ohne Weiteres auf das fehlende Aufleuchten der Warnlichtanlage vertrauen darf, geringer zu werten ist (OLG Hamburg VersR 1983, 740 [60 % Bahn]; OLG Stuttgart VersR 1979, 1129 [60 % Bahn]).
Bei einem Zusammenstoß auf einem nur durch Warnkreuz und/oder Warnbaken gesicherten Übergang hat der Kfz-Halter aufgrund des Vorrangs des Schienenverkehrs gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVO i.d.R. die weit überwiegende oder sogar volle Haftung zu tragen. Eine Mithaftung der Bahn bis zu 50 % kommt allerdings vor allem dann in Betracht, wenn die Sicherungsvorrichtungen aufgrund der Verkehrsfrequentierung des Übergangs nur als unzureichend angesehen werden können, wenn die Lok zu schnell fährt oder der Lokführer verspätet reagiert (BGH VersR 1967, 1197 [50 %]; OLG München VersR 1993, 242 [100 % Kfz]; OLG Oldenburg VRS 103, 354 [33 % Bahn].
Bei einem Zusammenstoß auf einem gänzlich ungesicherten Übergang richtet sich die Haftungsverteilung nach den Umständen des Einzelfalls, da auch an diesen Übergängen dem Schienenverkehr gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 StVO der Vorrang zustehen kann (vgl. die Zusammenstellung bei Grüneberg, a.a.O., Rn 345 f.).
2. Unfälle auf beschranktem Bahnübergang
Bei einem Unfall trotz geschlossener Schranken (§ ...