Unter dem Begriff der Sendung versteht der allgemeine Sprachgebrauch die Lieferung der in einer mit der Anschrift des Empfängers versehenen Transportverpackung enthaltenen Gegenstände durch die Post oder einen anderen Transportdienstleister. Folglich ist es für den Anfall der Aktenversendungspauschale unerheblich, ob der Briefumschlag des Gerichts oder das von ihm versandte Paket eine oder mehrere Akten enthalten oder ob mehrere Akten zum gleichen Verfahren gehören (Bay. LSG a.a.O.).
Der Begriff der Versendung bedeutet, dass die Akten tatsächlich an einen anderen Ort geschickt werden müssen (Volpert, in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Teil A: "Gerichtskosten" Rn 1115 ff.). Unter diesem "Ort" ist jedoch nicht die Gemeinde zu verstehen, in der das die Akten führende Gericht seinen Sitz hat. Vielmehr liegt eine die Aktenversendungspauschale auslösende Versendung schon dann vor, wenn die Akten das Gerichtsgebäude verlassen und an einen außerhalb des Gerichtsgebäudes liegenden Ort zum Adressaten gebracht werden (OLG Koblenz RVGreport 2013, 328 [Hansens] = zfs 2013, 465 m. Anm. Hansens = AGS 2014, 23; OLG Köln RVGreport 2015, 197 [Burhoff] = AGS 2014, 513; OLG Celle AGS 2016, 224; Hower NJW 2013, 2077).
Beispiel:
Der in Köln kanzleiansässige Verteidiger beantragt bei dem AG Köln, ihm die dort geführten Strafakten in sein Büro zu übersenden.
Auch die Aktenversendung innerhalb der Stadt Köln löst die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV aus (so AG Köln RVGreport 2018, 347 [Burhoff]). Mit der Versendung haben nämlich die Akten das Gerichtsgebäude verlassen und sind an die Büroanschrift des Verteidigers versendet worden. Das AG Köln hat im Übrigen die somit angefallene Aktenversendungspauschale auch als erstattungsfähig angesehen. Dies hat das AG damit begründet, einem ortsansässigen Rechtsanwalt sei nicht zumutbar, das die Akten führende Gericht für jede Akteneinsicht persönlich aufzusuchen. Es wäre auch nicht für den Verteidiger kostengünstiger gewesen, die Akte auf der Geschäftsstelle einzusehen oder einen Boten zu schicken. Als weitere Begründung hat das AG Köln angeführt, es würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber einem nicht am Gerichtsort kanzleiansässigen Rechtsanwalt führen, wenn man die Erstattung der Aktenversendungspauschale bei einem ortsansässigen Anwalt verneinen würde.