Schwierigkeiten haben die Gerichte bei der Berechnung der Aktenversendungspauschale häufig dann, wenn mehrere Akten versendet werden. Dabei sind folgende Sachverhalte zu unterscheiden.
a) In einer Sendung
Erhält derselbe Kostenschuldner von derselben Versendestelle – etwa von demselben Gericht – mehrere Akten in einer Sendung, fällt die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV nur einmal an.
Hinweis:
Dies gilt unabhängig davon, ob die mehreren Akten dasselbe Gerichtsverfahren betreffen oder – wie im Fall des Bay. LSG (RVGreport 2018, 396 [Hansens]) – verschiedene Verfahren (BSG RVGreport 2015, 356 [Hansens] = zfs 2015, 461 m. Anm. Hansens = AGS 2015, 398; NK-GK/Volpert, 2. Aufl. 2017, Nr. 9003 GKG KV Rn 13).
Nur wenn der Antragsteller ausdrücklich die Übersendung einzelner Aktenteile eines Verfahrens in gesonderten Teilsendungen beantragt, werden hierdurch mehrere "Sendungen" veranlasst, so dass die Pauschale dann mehrfach anfällt (BSG a.a.O.). Wenn jedoch ein entsprechender Antrag auf Teillieferungen nicht vorliegt, so hängt es nicht von der Handhabung der Geschäftsstelle oder der Poststelle des Gerichts ab, ob im Einzelfall die Aktenversendungspauschale nur einmal oder mehrfach zu zahlen ist. Im Fall des BSG (a.a.O.) lagen Bestandteile der angeforderten Akten erst später vor, so dass das Gericht nacheinander zwei Sendungen gefertigt hatte. In diesem Fall hat das Gericht – so das BSG (a.a.O.) – die Übersendung erst nach Vorliegen aller angeforderten Akten zu veranlassen, so dass die Aktenversendungspauschale dann auch nur einmal anfällt.
b) Folgen nicht beantragter Teillieferungen
Beantragt der Antragsteller in einem Gerichtsverfahren die Übersendung sämtlicher Akten und Nebenakten und übersendet das Gericht diese in mehreren Teillieferungen (so der Fall des BSG a.a.O.) liegt eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GKG bzw. § 20 FamGKG vor. Der Antragsteller ist danach so zu stellen, als wäre seinem Übersendungsersuchen nur mit einer einzigen Sendung nachgekommen worden. Es kann dann auch nur eine einzige Aktenversendungspauschale berechnet werden. Die für die weiteren Teillieferungen entstandenen weiteren Pauschalen bleiben dann wegen unrichtiger Sachbehandlung unerhoben.
c) Übersendung in mehreren Paketen
Sind die auf Antrag des Antragstellers zu übersendenden Gerichtsakten so zahlreich, dass sie weder vom Gewicht noch von ihrem Umfang in einem einzigen Paket übersendet werden können, so liegt gleichwohl nur eine Sendung i.S.v. Nr. 9003 GKG KV bzw. Nr. 2003 FamGKG KV vor. Auf die Anzahl der Pakete kommt es nämlich nicht an. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die tatsächlichen Auslagen des Gerichts für die Transport- und Verpackungskosten durch die dann nur einmalig anzusetzende Aktenversendungspauschale i.H.v. 12 EUR abgegolten werden. Es handelt sich nämlich um eine Pauschale, die von der tatsächlich angefallenen Höhe der Transport- und Verpackungskosten unabhängig ist.
d) Mehrere versendete Akten betreffen verschiedene Verfahren
Beantragt der Rechtsanwalt, ihm in einer Sendung die Akten mehrerer – parallel geführter – Gerichtsverfahren zu übersenden, fällt auch in diesem Fall die Aktenversendungspauschale nur einmal an. Der Auslagenbetrag i.H.v. 12 EUR ist dann nach Vorbem. 9 Abs. 2 GKG KV bzw. Vorbem. 2 Abs. 2 FamGKG KV auf die mehreren Rechtssachen angemessen zu verteilen (Bay. LSG, RVGreport 2018, 396 [Hansens]: Bei Versendung von Akten dreier Verfahren für jedes Verfahren 4 EUR).