Elterngeld wird grundsätzlich i.H.v. 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt, § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG. Das Einkommen nach Erwerbstätigkeit errechnet sich gem. § 2 Abs. 1 S. 3 BEEG nach Maßgabe der §§ 2c–2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der dort näher bezeichneten positiven Einkünfte. Eine Regelung zum Elterngeld für Niedrigverdiener enthält § 2 Abs. 2 BEEG. Nach § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG in der seit dem 1.1.2015 geltenden Fassung werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge (d.h. diejenigen Bezüge, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden, § 38a Abs. 1 S. 3 EStG; s. ferner § 39b Abs. 3 EStG und Nr. 39b Abs. 1 Lohnsteuerrichtlinien) zu behandeln sind, nicht als Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der nach § 2 Abs. 1, 2 BEEG zu berechnenden Höhe des Elterngelds berücksichtigt. Für die bis zum 31.12.2014 geltende Rechtslage hat das BSG entschieden, dass Provisionen, die im Jahr vor der Geburt neben dem Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr, aber zu regelmäßig vereinbarten Stichtagen gezahlt werden, für die Höhe des Elterngelds bestimmend sind, und zwar auch dann, wenn solche Provisionen im Lohnsteuerabzugsverfahren als "sonstige Bezüge" behandelt werden (BSG, Urt. v. 26.3.2014 – B 10 EG 14/13 R).
Hinweis:
Diese Rechtsprechung ist, wie das BSG nunmehr judiziert hat (Urt. v. 14.12.2017 – B 10 EG 7/17 R, hierzu Bergmann ZAT 2018, 14; Schmidt ZFSH/SGB 2018, 308), durch die zum 1.1.2015 eingetretene Gesetzesänderung obsolet (ebenso BSG v. 14.12.2017 – B 4/17 R, SGb 2018, 971 mit Anm. Gräfe, S. 577).
Im konkreten Fall wurden die von dem Kläger im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Provisionseinnahmen, die als "sonstiger Bezug" beim Lohnsteuerabzugsverfahren behandelt wurden, nicht als für die Höhe des Anspruchs maßgebliches Einkommen angesehen. Ferner hat das BSG entschieden, es sei ohne Bedeutung, ob die steuerliche Behandlung als "sonstiger Bezug" steuerrechtlich zutreffend war. Anderer Ansicht ist insoweit das LSG München (Urt. v. 16.1.2018 – L 9 EG 68/15), wonach maßgebend dafür, ob ein sonstiger Bezug i.S.v. § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG vorliegt, die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung ist, die dann nicht von der Elterngeldbehörde zu übernehmen ist, wenn sie sich als falsch erweist (vgl. Schütz jurisPR-SozR 7/2018 Anm. 4).