a) Erhalt "sonstiger Bezüge"
Während die vorgenannte Entscheidung die Anrechnung von zusätzlichen Einkommensteilen im Jahr vor der Geburt des Kindes als Grundlage eines höheren Elterngeldanspruchs betraf, behandelt das BSG die Frage, welche Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit nach der Geburt des Kindes den Elterngeldanspruch nach § 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 BEEG mindern können (Urt. v. 8.3.2018 – B 10 EG 8/16 R). Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld gehört nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BEEG, dass keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Von einer solchen ist u.a. dann nicht auszugehen, wenn die Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, § 1 Abs. 6 BEEG. Nach näherer Maßgabe von § 2 Abs. 3 BEEG wird in diesem Fall allerdings Elterngeld nur aus dem Unterschiedsbetrag der Erwerbseinkommen vor und nach der Geburt bezahlt.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Bezugszeitraum drei Einmalzahlungen (Heiratsbeihilfe, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) erhalten. Der Arbeitgeber hatte sich nicht für das Lohnsteuerabzugsverfahren entschieden, sondern im Rahmen des von der Klägerin innegehabten Minijobs auch die zusätzlichen, einmalig gewährten Leistungen pauschal nach § 40a EStG versteuert. Das BSG vertritt die Auffassung, diese Zahlungen seien nach § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit für Monate nach der Geburt nach § 2 Abs. 3 S. 1 BEEG zu betrachten und demnach für die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes unerheblich. Es versteht die Formulierung "im Lohnsteuerabzugsverfahren" so, dass damit nicht nur solche Einnahmen gemeint sind, von denen der Arbeitgeber tatsächlich Lohnsteuer abzieht, sondern auch solche, die in einem nur gedachten (fiktiven) Lohnsteuerabzugsverfahren im Sinne einer "als-ob-Betrachtung" als sonstige Bezüge zu behandeln wären. Das Gericht bestätigt diese Auslegung des Wortlauts durch zusätzliche Hinweise auf die systematische Stellung und den Zweck der Norm sowie auf die Entstehungsgeschichte. Die vorliegend tatsächlich gewählte Pauschalversteuerung wird demnach im Hinblick auf die Elterngeldberechnung nach § 2 Abs. 3 S. 1 BEEG als unerheblich angesehen.
b) Mindestbezugszeit
Seit dem 1.1.2015 sieht § 4 Abs. 5 S. 2 BEEG vor, dass ein Elternteil Elterngeld nur beziehen kann, wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Fall nahm der Kläger Elterngeld für einen Monat in Anspruch. Er, der in dieser Zeit seine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hatte, und seine Ehefrau nahmen ein neugeborenes Kind bei sich auf, dessen Adoption vorgesehen war. Die Aufnahme musste nach drei Wochen beendet werden, weil die leiblichen Eltern des Kindes dieses wieder bei sich aufnahmen. Durch Urteil vom 8.3.2018 (B 10 EG7/16 R) hat das BSG das der Klage stattgebende Berufungsurteil bestätigt. Der Anspruch auf Elterngeld war zunächst nach § 1 BEEG entstanden, er endete mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist, § 4 Abs. 2 S. 3 BEEG. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 2 BEEG steht dem nicht entgegen. Nach der Intention des Gesetzgebers ist die dort vorgesehene Mindestbezugszeit vor allem eingeführt worden, um bei einer Inanspruchnahme von Elterngeld durch beide Elternteile den Aufbau einer intensiven Beziehung zwischen Kind und dem anspruchsberechtigten Elternteil zu fördern. Die Regelung soll das Verhalten der Eltern bei der Inanspruchnahme von Elterngeld steuern, aber nicht eingreifen, wenn die Elternzeit vorzeitig aus Gründen endet, die nicht in der Sphäre der Eltern liegen und aus deren Sicht unfreiwillig eintreten.