Von den im Berichtszeitraum ergangenen Entscheidungen des BSG zum Elterngeld beanspruchen vor allem die folgenden Aufmerksamkeit:
1. Kein höheres Elterngeld wegen Provisionszahlungen
Elterngeld wird grundsätzlich i.H.v. 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt, § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG. Das Einkommen nach Erwerbstätigkeit errechnet sich gem. § 2 Abs. 1 S. 3 BEEG nach Maßgabe der §§ 2c–2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der dort näher bezeichneten positiven Einkünfte. Eine Regelung zum Elterngeld für Niedrigverdiener enthält § 2 Abs. 2 BEEG. Nach § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG in der seit dem 1.1.2015 geltenden Fassung werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge (d.h. diejenigen Bezüge, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden, § 38a Abs. 1 S. 3 EStG; s. ferner § 39b Abs. 3 EStG und Nr. 39b Abs. 1 Lohnsteuerrichtlinien) zu behandeln sind, nicht als Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der nach § 2 Abs. 1, 2 BEEG zu berechnenden Höhe des Elterngelds berücksichtigt. Für die bis zum 31.12.2014 geltende Rechtslage hat das BSG entschieden, dass Provisionen, die im Jahr vor der Geburt neben dem Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr, aber zu regelmäßig vereinbarten Stichtagen gezahlt werden, für die Höhe des Elterngelds bestimmend sind, und zwar auch dann, wenn solche Provisionen im Lohnsteuerabzugsverfahren als "sonstige Bezüge" behandelt werden (BSG, Urt. v. 26.3.2014 – B 10 EG 14/13 R).
Hinweis:
Diese Rechtsprechung ist, wie das BSG nunmehr judiziert hat (Urt. v. 14.12.2017 – B 10 EG 7/17 R, hierzu Bergmann ZAT 2018, 14; Schmidt ZFSH/SGB 2018, 308), durch die zum 1.1.2015 eingetretene Gesetzesänderung obsolet (ebenso BSG v. 14.12.2017 – B 4/17 R, SGb 2018, 971 mit Anm. Gräfe, S. 577).
Im konkreten Fall wurden die von dem Kläger im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Provisionseinnahmen, die als "sonstiger Bezug" beim Lohnsteuerabzugsverfahren behandelt wurden, nicht als für die Höhe des Anspruchs maßgebliches Einkommen angesehen. Ferner hat das BSG entschieden, es sei ohne Bedeutung, ob die steuerliche Behandlung als "sonstiger Bezug" steuerrechtlich zutreffend war. Anderer Ansicht ist insoweit das LSG München (Urt. v. 16.1.2018 – L 9 EG 68/15), wonach maßgebend dafür, ob ein sonstiger Bezug i.S.v. § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG vorliegt, die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung ist, die dann nicht von der Elterngeldbehörde zu übernehmen ist, wenn sie sich als falsch erweist (vgl. Schütz jurisPR-SozR 7/2018 Anm. 4).
2. Elterngeldbezug
a) Erhalt "sonstiger Bezüge"
Während die vorgenannte Entscheidung die Anrechnung von zusätzlichen Einkommensteilen im Jahr vor der Geburt des Kindes als Grundlage eines höheren Elterngeldanspruchs betraf, behandelt das BSG die Frage, welche Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit nach der Geburt des Kindes den Elterngeldanspruch nach § 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 BEEG mindern können (Urt. v. 8.3.2018 – B 10 EG 8/16 R). Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld gehört nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BEEG, dass keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Von einer solchen ist u.a. dann nicht auszugehen, wenn die Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, § 1 Abs. 6 BEEG. Nach näherer Maßgabe von § 2 Abs. 3 BEEG wird in diesem Fall allerdings Elterngeld nur aus dem Unterschiedsbetrag der Erwerbseinkommen vor und nach der Geburt bezahlt.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Bezugszeitraum drei Einmalzahlungen (Heiratsbeihilfe, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) erhalten. Der Arbeitgeber hatte sich nicht für das Lohnsteuerabzugsverfahren entschieden, sondern im Rahmen des von der Klägerin innegehabten Minijobs auch die zusätzlichen, einmalig gewährten Leistungen pauschal nach § 40a EStG versteuert. Das BSG vertritt die Auffassung, diese Zahlungen seien nach § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit für Monate nach der Geburt nach § 2 Abs. 3 S. 1 BEEG zu betrachten und demnach für die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes unerheblich. Es versteht die Formulierung "im Lohnsteuerabzugsverfahren" so, dass damit nicht nur solche Einnahmen gemeint sind, von denen der Arbeitgeber tatsächlich Lohnsteuer abzieht, sondern auch solche, die in einem nur gedachten (fiktiven) Lohnsteuerabzugsverfahren im Sinne einer "als-ob-Betrachtung" als sonstige Bezüge zu behandeln wären. Das Gericht bestätigt diese Auslegung des Wortlauts durch zusätzliche Hinweise auf die systematische Stellung und den Zweck der Norm sowie auf die Entstehungsgeschichte. Die vorliegend tatsächlich gewählte Pauschalversteuerung wird demnach im Hinblick auf die Elterngeldberechnung nach § 2 Abs. 3 S. 1 BEEG als unerheblich angesehen.
b) Mindestbezugszeit
Seit dem 1.1.2015 sieht § 4 Abs. 5 S. 2 BEEG vor, dass ein Elternteil Elterngeld nur beziehen kann, wenn er es mi...