(LG Frankfurt/M., Beschl. v. 3.9.2018 – 03 S 10/18) • Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzt, erfüllt nicht die erforderlichen Sorgfaltspflichten, wenn er das Werk bei einer Suche nach kostenlosen Bildern im Internet gefunden hat. Allein hieraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass das Werk gemeinfrei ist. Hinweis: Die Rspr. stellt an das Maß der Sorgfalt bei urheberrechtlichen Sachverhalten strenge Anforderungen. Der Nutzer von Fotos, Bildern, Zeichnungen oder anderen Werken, die im Internet kursieren, hat daher vor der Nutzung die Urheberschaft und Nutzungsmöglichkeit dieser Werke zu klären.

ZAP EN-Nr. 714/2018

ZAP F. 1, S. 1278–1278

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