Der BayObLG (Beschl. v. 28.5.2019 – 201 ObOWi 758/19, zfs 2019, 587 = VA 2019, 181) behandelt eine verfahrensrechtliche Problematik aus dem OWi-Verfahren, die allerdings auch in einem Strafverfahren von Bedeutung sein kann. Das BayObLG nimmt nämlich (noch einmal) zu der Beweisbehauptung in einem (Beweis-)Antrag Stellung, ein anderer – als der Betroffene – habe das Fahrzeug geführt. Dazu hat das BayObLG wie folgt ausgeführt: Mit dem positiv formulierten Beweisbegehren auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens "zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Fahrer zur Tatzeit um eine andere Person als den Betroffenen [...] handelt", sei allenfalls das von der Beweiserhebung erhoffte Beweisziel "unter Beweis" gestellt worden. Dies genüge regelmäßig nicht den für einen förmlichen Beweisantrag notwendigen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung. Zwar ergebe sich aus dem Beweisbegehren die Minimalbehauptung, dass mit der Beweiserhebung unter Beweis gestellt werden solle, dass nicht der Betroffene, sondern eben "eine andere Person" zur Tatzeit verantwortlicher Führer des Tatfahrzeugs gewesen sei. Diesen Schluss hätte und habe indes gerade nicht der beantragte (anthropologische) Sachverständige, sondern allein das Gericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise zu ziehen. Es fehlten aber insoweit jegliche Angaben entweder dazu, welche bestimmte (‘verwechslungsgeeignete’) Person anstelle des Betroffenen das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe bzw. auf dem Beweisfoto abgebildet sei, oder aber wenigstens dazu, welche bestimmten morphologischen oder sonstigen Merkmale des Erscheinungsbilds, die eine Identität des Betroffenen mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person ausschließen, durch das beantragte Gutachten ermittelt werden sollen (vgl. neben BGH NStZ 2017, 300 = StV 2017, 787 u.a. auch OLG Hamm StRR 2010, 105 = VRR 2010, 113; OLG Bamberg StraFo 2017, 156).
Hinweis:
Gerade in diesen Fällen ist darauf zu achten, dass ein Beweisantrag eine bestimmte Beweistatsache angegeben muss (vgl. u.a. BGH NStZ 2007, 112 f.; weitere Nachweise Burhoff, HV, Rn 1113 ff.). Im Antrag müssen in diesen Fällen also konkrete Tatsachen, wie z.B. morphologische Merkmale oder sonstige Umstände, die eine Identität mit der ggf. auf einem Radarfoto abgebildeten Person ausschließen, genannt werden, die durch das Sachverständigengutachten ermittelt werden sollen. Der Antrag darf sich nicht nur in der Angabe des Beweisziels erschöpfen, indem er allein auf die Feststellung abhebt, "dass der Betroffene nicht der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sein kann" oder "ein anderer Fahrer gewesen ist". Diesen Schluss hat nämlich nicht der Sachverständige zu ziehen, sondern allein das Gericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise.