Die Corona-Pandemie hat die Wirtschaft und auch die Arbeitswelt in einen dynamischen Veränderungsprozess gestürzt. Zur Meidung von Infektionswegen und dank der Digitalisierung haben seit Beginn der Krise so viele Menschen wie nie zuvor von zuhause aus im sog. Homeoffice arbeiten können. Damit haben sich auch die Arbeitsstrukturen nachhaltig verändert; Experten sind der Meinung, dass dieser Prozess unumkehrbar ist.
Die Homeoffice-Arbeit als Massenphänomen stellt aber auch viele rechtliche Fragen; diese will die Bundesregierung jetzt mit einem neuen Gesetz angehen: Das „Mobile Arbeit-Gesetz (MAG)”, welches das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Ende November als Referentenentwurf vorgestellt hat, soll einen rechtlichen Rahmen schaffen, um mobiles Arbeiten zu fördern und abzusichern. Einerseits soll damit mehr Flexibilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen werden; andererseits will die Bundesregierung einen wirksameren Schutz mobil arbeitender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Entgrenzung der Arbeit und vor Überforderung insb. im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen gewährleisten. Mobile Arbeit dürfe, so heißt es in der Begründung des Entwurfs, nicht zulasten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gehen. Darüber hinaus müsse die Benachteiligung der von zu Hause arbeitenden Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Kinderbetreuungseinrichtungen sowie auf Wegen im eigenen Haushalt beendet werden.
Der Gesetzentwurf will diese Ziele v.a. durch folgende Maßnahmen erreichen:
- In der GewO wird geregelt, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach mobiler Arbeit erörtert.
- Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien nicht über die von dem Arbeitnehmer gewünschte mobile Arbeit, muss der Arbeitgeber seine ablehnende Entscheidung form- und fristgerecht begründen.
- Versäumt der Arbeitgeber dies, tritt eine gesetzliche Fiktion ein und die mobile Arbeit gilt entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers für die Dauer von maximal sechs Monaten als festgelegt. Die gesetzliche Fiktion greift auch, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer den Wunsch, mobil zu arbeiten, gar nicht erst erörtert.
- Die Regelungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt. Danach hat der Arbeitgeber insb. die bei mobiler Arbeit auftretenden Gefährdungen zu beurteilen, Schutzmaßnahmen festzulegen und die Arbeitnehmer im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu unterweisen.
- Die Tarifvertrags- und Betriebsvertragsparteien sollen weiterhin eigene Regelungen zu mobiler Arbeit treffen können.
- Für Arbeitnehmer, die regelmäßig mobil arbeiten, ist künftig die gesamte Arbeitszeit täglich vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit dient dazu, die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und der wöchentlichen Mindestruhezeiten sicherzustellen.
- Versicherungslücken beim Unfallversicherungsschutz werden geschlossen. Künftig sollen Arbeitnehmer, soweit sie von zu Hause aus oder an einem anderen Ort außerhalb der Unternehmensstätte arbeiten, im gleichen Umfang Versicherungsschutz genießen wie bei einer Tätigkeit in der Unternehmensstätte. Darüber hinaus wird das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von Kinderbetreuungseinrichtungen erfasst, wenn die Tätigkeit in dem gemeinsamen Haushalt ausgeübt wird.
Der Referentenentwurf liegt derzeit den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme vor. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich jedoch schon im Vorfeld der Veröffentlichung des Gesetzentwurfs zu Wort gemeldet und in einer ersten Stellungnahme bemängelt, dass zahlreiche Fragen offen geblieben sind, die sich im Zusammenhang mit dem Arbeiten außerhalb des Betriebs stellen – etwa zur Haftung für Arbeitsmittel, zur Arbeitszeiterfassung, zum Unfallversicherungs- und zum Arbeitsschutz sowie zur steuerlichen Handhabung. Hier müsse, so die BRAK, noch Klarheit geschaffen werden. Dies sei gerade wegen der infolge der Corona-Pandemie „explosionsartig angestiegenen Nutzung verschiedenster mobiler Arbeitsgestaltungen” dringend notwendig.
[Quellen: BMJV/BRAK]