Grundsätzlich sind die Leistungsträger verpflichtet, vor einer Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche den Sachverhalt vollständig aufzuklären (§ 20 SGB X, Untersuchungsgrundsatz). Hiervon abweichend ist jedoch über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn

  • zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch besteht oder
  • ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, § 41a Abs. 1.

Der Vorteil einer raschen Entscheidung geht allerdings einher mit der geringeren Bestandskraft der entsprechenden Bescheide. Diese sind nur vorläufig, entfalten keine inhaltliche Bindungswirkung für die endgültige Entscheidung und verlieren mit dieser ihre Wirkung und erledigen sich (§ 39 Abs. 2 SGB X). Bis zur Erledigung können gegen vorläufige Bewilligungen Widerspruch und Klage erhoben werden. Es bedarf zur Änderung der vorläufigen Entscheidung keiner Rücknahme oder Aufhebung nach §§ 45, 48 SGB X. Vielmehr trifft § 41a Abs. 6 eine eigenständige Erstattungsregelung. (Zu weiteren Einzelheiten s. etwa Wrackmeyer-Schoene in Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, a.a.O., Kap. 51, dort auch zur Möglichkeit, vorläufige Leistungen bei einem negativen Kompetenzkonflikt [sämtliche angegangene Leistungsträger verneinen ihre Zuständigkeit] nach § 43 SGB I zu erreichen.)

ZAP F. 18, S. 1307–1310

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach

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