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ZAP 24/2021, Basiswissen: Überblick zum Staatshaftungsre ... / 1. Amtshaftung

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Die Amtshaftung für rechtswidriges schuldhaftes Verhalten eines Beamten wurde historisch betrachtet zunächst in § 839 BGB und damit im bürgerlichen Deliktsrecht verankert. Die Weimarer Reichsverfassung (Art. 131 WRV) begründete reichsweit die Haftungsübernahme des Staates. An diese Rechtstradition knüpft Art. 34 GG an. Unter Amtshaftung ist systematisch eine derivative Staatshaftung zu verstehen. Das bedeutet, dass die Haftung im Ausgangspunkt den Beamten selbst trifft (§ 839 BGB), diese dann allerdings vom Staat übernommen wird (Art. 34 S. 1 GG).

a) Voraussetzungen

Der Amtshaftungsanspruch ergibt sich aus der einheitlichen Anspruchsgrundlage § 839 BGB, Art. 34 S. 1 GG.

Zitat

§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB: Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Art. 34 S. 1 GG: Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grds. den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Auch wenn das Verhältnis beider Normen zueinander bis heute nicht einvernehmlich beantwortet wird, steht außer Frage, dass sie nicht deckungsgleich sind. So ist die staatliche Haftungsübernahme aus Art. 34 S. 1 GG auf den hoheitlichen Bereich beschränkt. Daraus folgt, dass die alleinige Haftung des Beamten aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB (noch) in den Fällen greift, in denen dieser privatrechtlich für den Hoheitsträger handelt. Zudem gilt § 839 BGB nur für den Beamten im engeren Sinne; wohingegen sich Art. 34 S. 1 GG auf jeden Amtswalter erstreckt.

 

Aufbauschema:

  • Tatbestandliche Voraussetzungen

    • „jemand”
    • Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amts
    • Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amts...

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