Der Amtshaftungsanspruch darf nicht aus einem der Gründe aus § 839 BGB ausgeschlossen sein.
Nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Beamte (und über Art. 34 S. 1 GG der Staat) bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung nur, wenn ein Ersatz auf andere Weise nicht erlangt werden kann (Subsidiaritätsklausel). Dies betrifft hauptsächlich Fälle, in denen weitere Personen am Schadensereignis beteiligt sind und gegen diese tatsächlich und in zumutbarer Weise ein Anspruch durchgesetzt werden kann. Diese Subsidiaritätsklausel wurde durch die Rechtsprechung erheblich eingeschränkt und greift beispielsweise nicht ein, wenn der Ersatzanspruch auch gegen einen (anderen) Hoheitsträger geltend zu machen wäre. Gleiches gilt, wenn der Ersatzanspruch in einer selbstfinanzierten Versicherungsleistung besteht oder eine Lohnfortzahlung darstellt. Auf die Subsidiaritätsklausel kann der Staat als Anspruchsgegner auch nicht bei Schädigungen durch dienstliche Teilnahme am gewöhnlichen Straßenverkehr oder bei der Verletzung hoheitlicher Verkehrssicherungspflichten verweisen.
In § 839 Abs. 2 BGB findet sich das sog. Spruchrichterprivileg, wonach eine Haftung nur begründet wird, wenn der Richter mit der Amtspflichtverletzung im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit eine Straftat begeht (Rechtsbeugung, Richterbestechlichkeit). Neben dem mit diesem Privileg beabsichtigten Schutz der richterlichen Unabhängigkeit zielt die Regelung darauf ab, eine erneute Sachprüfung rechtskräftiger Urteile in Amtshaftungsklagen auszuschließen.
§ 839 Abs. 3 BGB schließt den Anspruch aus, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden durch Einlegen eines Rechtsmittels abzuwenden (kein „dulde und liquidiere”). Der Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes setzt allerdings voraus, dass ein solcher Rechtsschutz möglich und zumutbar ist, um den Schaden möglichst gering zu halten. Sinnlose Rechtsbehelfe können dem Anspruchsteller nicht entgegengehalten werden.
Beispiel:
Im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs wegen unterbliebener Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes führt der Grundsatz der Vorrangigkeit des Primärrechtsschutzes nur dann zu einem Ausschluss der Ersatzpflicht, wenn die Bereitstellung eines zumutbaren Betreuungsplatzes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erwartet werden kann. Hieran fehlt es, wenn nicht absehbar ist, wann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner Bereitstellungs- und Nachweisverpflichtung genügen wird (OLG Frankfurt, Urt. v. 28.5.2021 – 13 U 436/19, juris).